Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

159 
Anlage. 
(§§ 6 und 117) 
Form des Diensteides. Der Verpflichtende liest vor: 
„Sie sollen bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, geloben 
und schwören, daß Sie Seiner Königlichen Hoheit dem Groß- 
herzog treu und gehorsam sein, die Verfassung und die Gesetze 
des Großherzogtums und des Deutschen Reiches gewissenhaft be- 
achten, die Ihnen obliegenden Dienstpflichten nach bestem Wissen 
und Gewissen getreu erfüllen und durch Ihr Verhalten in und 
außer dem Dienste sich der Achtung würdig erzeigen wollen, die 
Ihre Stellung erfordert.“ 
Der zu Verpflichtende spricht nach: 
„Das gelobe und schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.“" 
 
	        
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