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Insgesamt darf jedoch an Gebühren nicht mehr erhoben werden, als
für die Beurkundung einer neuen Erklärung oder eines neuen Vertrags
unter Berücksichtigung der Zusätze und Anderungen zu erheben sein würde.
21.
In § 48 wird im Abs. 1 der Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden
zwei Zehnteile, wenn es sich aber um einen zweiseitigen Vertrag handelt,
drei Zehnteile der im Tarif A bestimmten Gebühr, in den Fällen des
§ 43a jedoch nicht mehr als die dort bestimmten Gebühren erhoben.
22.
Als § 48 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Der Mindestbetrag der in den §§ 40 bis 48 bestimmten Gebühren
ist in allen Fällen 50 Pfennig.
23.
Dem § 49 ist nachfolgende Fassung zu geben:
„Für die Errichtung eines Testaments vor dem Richter werden, wenn
der Erblasser diesem eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt,
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, fünf Zehnteile der im
Tarif A bestimmten Gebühr erhoben.
In allen anderen Fällen der Errichtung eines Testaments vor dem
Richter kommt die volle im Tarif A bestimmte Gebühr in Ansatz.“
24.
Als § 50a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wird ein in amtliche Verwahrung genommenes Testament auf Antrag
dem Erblasser zur Einsicht vorgelegt, so wird für die Vorlegung und die
Wiederverwahrung ein Zehntteil der im Tarif A bestimmten Gebühr, min-
destens aber 1 Mark erhoben.
25.
In 8 52 Abs. 2 werden die Worte „die Vorschriften der 88 50, 51" ersetzt
durch die Worte: „die Vorschriften der §§ 50 bis 51“.