52 III. Theil:
297. Bestimmen dieses die Militärbehörden einseitig?
Nein, sondern nur nach erfolgter Einigung mit den Kreisregierungen.
298. Es werden natürlich auch bestimmte Stunden für die
Controlversammlungen angeordnet; sind hiebei besondere
Rücksichten zu nehmen?
Ja, und zwar auf die Arbeitszeit.
§ 5. Anberaumung und Ladung.
299. Wer hat die Termine und Orte zur Abhaltung der
Controlversammlungen festzustellen?
Die Feststellung geschieht auf Antrag des Landwehr-Bezirks-Commandanten
durch den betreffenden Brigade-General.
300. Wie erfahren die Betreffenden Zeit und Ort der
Controlversammlungen?
Die Beorderung zu den Controlversammlungen erfolgt, den
Localverhältnissen entsprechend, entweder durch öffentliche Aufforderung
oder durch Aushändigung persönlicher Ordres.
301. Da kann man auch einen Andern hinschicken, wenn man
denkt, man sei nicht persönlich bekannt; geht das?
Nicht leicht; abgesehen davon, daß man von den Gemeindegenossen
verrathen werden kann, muß man sich auch mit sogenanntem
Militärpaß und Leumundszeugniß ausweisen.
302. Was ist ein Militärpaß!
Das wird später deutlich gemacht (495).
§ 6. Ausbleiben von der Controlversammlung.
303. Wenn nun einer bei de Controlversammlung gefehlt
at?
Alle, die gefehlt haben, sind zu einer zu derselben Zeit
stattfindenden Nachcontrole zu beordern.
304. Wo findet diese Nachcontrole statt?
Beim Bezirks-Feldwebel.
305. Es kann vorkommen, daß Einzelnekeine Aufforderung
zu einer Controlversammlung erhalten haben, aber auch
ebenso wenig die Erlaubniß, wegzubleiben; was geschieht
dann mit diesen?
Wenn sie im Herbste bis 1. November oder im Frühjahre