Full text : Wehr-Katechismus.

52  III.  Theil:

297.  Bestimmen  dieses  die  Militärbehörden  einseitig?
Nein,  sondern  nur  nach  erfolgter  Einigung  mit  den  Kreisregierungen.

298.  Es  werden  natürlich  auch  bestimmte  Stunden  für  die

Controlversammlungen  angeordnet;  sind  hiebei  besondere
Rücksichten  zu  nehmen?

Ja,  und  zwar  auf  die  Arbeitszeit.
§  5.  Anberaumung  und  Ladung.

299.  Wer  hat  die  Termine  und  Orte  zur  Abhaltung  der
Controlversammlungen  festzustellen?

Die  Feststellung  geschieht  auf  Antrag  des  Landwehr-Bezirks-Commandanten
  durch  den  betreffenden  Brigade-General.

300.  Wie  erfahren  die  Betreffenden  Zeit  und  Ort  der
Controlversammlungen?

Die  Beorderung  zu  den  Controlversammlungen  erfolgt,  den
Localverhältnissen  entsprechend,  entweder  durch  öffentliche  Aufforderung
  oder  durch  Aushändigung  persönlicher  Ordres.

301.  Da  kann  man  auch  einen  Andern  hinschicken,  wenn  man
denkt,  man  sei  nicht  persönlich  bekannt;  geht  das?

Nicht  leicht;  abgesehen  davon,  daß  man  von  den  Gemeindegenossen
  verrathen  werden  kann,  muß  man  sich  auch  mit  sogenanntem
  Militärpaß  und  Leumundszeugniß  ausweisen.

302.  Was  ist  ein  Militärpaß!
Das  wird  später  deutlich  gemacht  (495).
§  6.  Ausbleiben  von  der  Controlversammlung.

303.  Wenn  nun  einer  bei  de  Controlversammlung  gefehlt
at?
Alle,  die  gefehlt  haben,  sind  zu  einer  zu  derselben  Zeit
stattfindenden  Nachcontrole  zu  beordern.
304.  Wo  findet  diese  Nachcontrole  statt?

Beim  Bezirks-Feldwebel.
305.  Es  kann  vorkommen,  daß  Einzelnekeine  Aufforderung
zu  einer  Controlversammlung  erhalten  haben,  aber  auch
ebenso  wenig  die  Erlaubniß,  wegzubleiben;  was  geschieht
dann  mit  diesen?

Wenn  sie  im  Herbste  bis  1.  November  oder  im  Frühjahre