84 Impf-Gesetz. Ausführungs-Gesetze,
polizeilichen Binriehtungen, soweit nicht der Gegenstand durch
Gesetz geregelt ist;
2. die Entseheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten
und über deren Vertheilung unter die Verpfliehteten.
(S. stenogr. Bericht des Herrenhauses S. 61, Mitglied Brecht, und
stenogr. Bericht des Hauses der Abgeordneten, S. 957, Abe. Schmidt.)
In der Rede des Letzteren kamen auch die Bedenken zur Sprache,
dass die Kosten nach dirckten Steuern berechnet würden, statt nach
der Seelenzahl. Der Abg. Schmidt führte in dieser Beziehung aus:
„Nach der Regierungs - Vorlage würden die vom Kreise zu beschaffenden
Kosten eine Staatsprästation sein, und dann hätte der Kreis
naeh $. 116 No.2 der Kreis-Ordnung die Befugniss, die Untervertheilung
dieser Kosten nach seinem besten Wissen und Gewissen der Billigkeit
gemäss einzurichten, und wir selbst könnten in diesem Falle den passendsten
Masstab der Untervertheilung gesetzlich feststellen. Naeh der Herrenhaus-Vorlage
ist aber die ganze Angelegenheit eine reine Saehe der Selbstverwaltung
des Kreises geworden, und da ist es unzweifelhaft, dass nun
die Untervertheilung nothwendig naeh $. 10 ff, der Kreis-Ordnung geschehen
muss, nämlieh naeh den direkten Staatssteuern. Das ist aber
gerade in dem vorliegenden Fall entsehieden der ungereehteste und ungesehickteste
Masstab, den man finden kann. Der einzig riehtige und
gereehte Masstab ist der der Untervertheilung nach der Seelenzahl;
denn gerade von dieser Massregel haben sämmtliche Mensehen, einer wie
der andere, Vortheil und alle werden gleiehmässig davon betroffen. Es
ist also diese Untervertheilung naeh dem Masstabe der Seelenzahl entsehieden
die allein gereehte, dagegen involvirt die Untervertheilung naeh
den direkten Staatssteuern eine besondere Benaehtheiligung namentlich
für die Gutsbezirke, welche durehsehnittlieh nur höehstens '/ der Seelenzahl
im Verhältniss zu den Gemeinden haben, aber durchsehnittlich ungefähr
ebenso viel wie diese beitragen müssen.
Ausserdem sind benaehtheiligt die Forensen, die juristisehen Personen,
die Aktien-Gesellschaften u. s. w., die gar kein Interesse zur Saehe haben
und doeh dafür mitsteuern müssen. Ausserdem ist der faktisehe Zustand
bisher derjenige gewesen, dass im Ganzen eigentlich jeder Einzelne, der
dureh die Massregeln Vortheile gehabt hat, d. h. Jeder, der impfen liess,
entweder selbst oder durch seine Angehörigen mitsteuert.
Es haben aueh die Regierungen — wenigstens die Regierung zu Liegnitz
bestimmt — an die Kreise geschrieben und sie aufgefordert, sehleunigst
Kreistage abzuhalten und sich darüber auszusprechen, ob sie für
dieses Jahr die Kosten des Impfwesens auf die Kreise übernehmen wollen
oder nieht, weil das Reichs-Impfgesetz sehon mit dem 1. April d. J. in
Kraft getreten ist. Die Königliehe Regierung in Liegnitz hat gleieh Vorsorge
getroffen in der Ahnung, dass manche oder vielleieht viele Kreise
die Kosten nicht auf die Kreise übernehmen würden, und hat hinzugefügt:
wenn das nieht der Fall sei, würde auf das Gesetz von 1835 zurüekgegangen
werden müssen.“
Während man so darüber allseitig einig ward, dass die Kreise,
bezw. die Gemeinden, die Kosten für das Impfwesen tragen sollten,
hatte man schon in der Kommission des Herrenhauses den Regierungs-Entwurf
im Sinne der Selbstverwaltung dahin umgestaltet, dass den
Kommunal-Verbänden das Recht ertheilt werde, selbst die Impf-Bezirke
zu bilden und dio Impf-Aerzte anzustellen. Der Bericht
der Kommission (Berichterstatter Dr. Sulzer) sagt darüber: