Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jede fortgesetzt auf Erwerb 
gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land= oder Forstwirtschaft fallende Tätig- 
keit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Vorteile des Unternehmers dienen soll. 
83. 
Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 
1. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie; 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Mi- 
nisterresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch 
auf Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 2 
Ziffer 4 bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in 
denen von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
II. Maßstab der Besteuerung. 
1. Steuerbares Vermögen. 
8 4. 
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen nach Abzug der in § 7 bezeichneten 
Schulden und Verbindlichkeiten. 
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere: 
1. der im Großherzogtume belegene Grund= und Gehäudebesitz; 
2. Bergbaurechte; 
3. sonstige Abbaurechte auf fremden Grundstücken sowie Bodenbestandteile, die 
nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie gewerbsmäßig abgebaut 
werden; 
4. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes die- 
nende Anlage= und Betriebskapital (8 5); 
5. das sonstige Kapitalvermögen (8 0). 
II. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 
1. die außerhalb des Großherzogtums gelegenen Grundstücke; 
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