Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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5. Urheber-, Verlags-, Patent- und sonstige selbständige Rechte und Ge- 
rechtigkeiten, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben, 
insoweit die Werte unter 1—5 nicht als Teile eines steuerpflich- 
tigen Anlage= und Betriebskapitals (8 5) anzusehen sind, 
6. den Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Leib= und andere Renten- 
bezüge, Altenteils= und Auszugsrechte, Leibgedinge und andere periodische 
geldwerte Bezüge, die dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die 
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von 
mindestens 10 Jahren entweder vertragsmäßig für die Hingabe von Ver- 
mögenswerten oder auf Grund von Verfügungen von Todeswegen oder 
aus Familienfideikommissen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetz- 
licher Bestimmungen zustehen. 
Die Bestimmung unter 6 findet keine Anwendung auf Ansprüche an Witwen-, 
Waisen= und Pensionskassen, aus Kranken= oder Unfall= und der gesetzlichen 
Jnvalidenversicherung, auf Pensionen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- 
oder Dienstverhältnis gezahlt werden, sowie auf Renten, die in Verfügungen von 
Todeswegen solchen Personen zugewendet sind, die zum Hausstande des Erb- 
lassers gehört und in einem Dienstverhältnisse zu ihm gestanden haben. 
* 7. 
Von dem Aktivvermögen sind in Abzug zu bringen: 
1. die Kapitalschulden des Stenerpflichtigen mit Ausschluß derjenigen Ver- 
bindlichkeiten, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangen sind (Haushaltungsschulden): 
2. der Kapitalwert der vom Stenerpflichtigen oder aus einer Familienstiftung 
zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altenteile und sonstigen periodischen, 
geldwerten Leistungen, hinsichtlich deren die Voraussetzungen in § 6 
Ziffer 6 zutreffen, 
soweit die Verbindlichkeiten unter 1 und 2 nicht bereits bei Feststellung eines zum 
steuerbaren Vermögen gehörigen Anlage= und Betriebskapitals Berücksichtigung ge- 
funden haben oder dinglich auf Vermögensteilen haften, die bei der Veranlagung 
außer Betracht zu lassen sind. 
Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das dem Betriebe der Land= oder 
Forstwirtschaft oder eines Gewerbes im Großherzogtume dienende Anlage= und
	        
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