Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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5.  Urheber-,  Verlags-,  Patent-  und  sonstige  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten,

  soweit  sie  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  haben,
insoweit  die  Werte  unter  1—5  nicht  als  Teile  eines  steuerpflichtigen
  Anlage=  und  Betriebskapitals  (8  5)  anzusehen  sind,

6.  den  Kapitalwert  der  Rechte  auf  Apanagen,  Leib=  und  andere  Rentenbezüge,
  Altenteils=  und  Auszugsrechte,  Leibgedinge  und  andere  periodische
geldwerte  Bezüge,  die  dem  Berechtigten  auf  seine  Lebenszeit  oder  auf  die
Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer  von
mindestens  10  Jahren  entweder  vertragsmäßig  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten
  oder  auf  Grund  von  Verfügungen  von  Todeswegen  oder
aus  Familienfideikommissen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher
  Bestimmungen  zustehen.

Die  Bestimmung  unter  6  findet  keine  Anwendung  auf  Ansprüche  an  Witwen-,
Waisen=  und  Pensionskassen,  aus  Kranken=  oder  Unfall=  und  der  gesetzlichen
Jnvalidenversicherung,  auf  Pensionen,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres  Arbeitsoder
  Dienstverhältnis  gezahlt  werden,  sowie  auf  Renten,  die  in  Verfügungen  von
Todeswegen  solchen  Personen  zugewendet  sind,  die  zum  Hausstande  des  Erblassers
  gehört  und  in  einem  Dienstverhältnisse  zu  ihm  gestanden  haben.

*  7.
Von  dem  Aktivvermögen  sind  in  Abzug  zu  bringen:

1.  die  Kapitalschulden  des  Stenerpflichtigen  mit  Ausschluß  derjenigen  Verbindlichkeiten,
  die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Haushaltungskosten  eingegangen
  sind  (Haushaltungsschulden):

2.  der  Kapitalwert  der  vom  Stenerpflichtigen  oder  aus  einer  Familienstiftung
zu  entrichtenden  Apanagen,  Renten,  Altenteile  und  sonstigen  periodischen,
geldwerten  Leistungen,  hinsichtlich  deren  die  Voraussetzungen  in  §  6
Ziffer  6  zutreffen,

soweit  die  Verbindlichkeiten  unter  1  und  2  nicht  bereits  bei  Feststellung  eines  zum
steuerbaren  Vermögen  gehörigen  Anlage=  und  Betriebskapitals  Berücksichtigung  gefunden
  haben  oder  dinglich  auf  Vermögensteilen  haften,  die  bei  der  Veranlagung
außer  Betracht  zu  lassen  sind.

Erstreckt  sich  die  Besteuerung  lediglich  auf  das  dem  Betriebe  der  Land=  oder

Forstwirtschaft  oder  eines  Gewerbes  im  Großherzogtume  dienende  Anlage=  und