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mindestens 1 cm haben; die Einschaltung von sog. Kühlzylindern, in denen die
lichte Weite der Leitungsrohre nicht beibehalten wird, ist nicht gestattet.
Rohre und Hähne aus Messing oder Kupfer, die bestimmungsgemäß mit dem
Biere in Berührung kommen, müssen dauerhaft vernickelt oder mit technisch reinem
Zinn verzinnt sein.
Zur Verwendung kommender Kautschuk muß bleifrei sein.
§ 7.
An passender, leicht zugänglicher Stelle ist zwischen Faß und Ausschankstelle
ein Kontrollhahn in die Leitung einzuschalten, der eine Prüfung des inneren Zu-
standes der Rohrleitung ermöglicht. Der Kontrollhahn ist durch Plombenverschluß
gegen unbefugtes Offnen zu sichern. Außerdem ist in die Luft= oder die Kohlen-
säureleitung ein Rückschlagventil einzuschalten, das das Eindringen von Bier in
die Druckleitung verhindert.
Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag von der Anbringung eines Kontroll-
hahnes befreien, wenn behördlich verpflichtete sachverständige Personen mindestens
einmal wöchentlich die Leitungen reinigen (§ 8 Abs. 2), und wenn durch die Art
des Reinigungsverfahrens, z. B. Anwendung von gespanntem Wasserdampf, die
gründliche Reinigung der Leitung gewährleistet ist.
88.
Alle Teile einer Bierdruckvorrichtung, besonders die Leitungsrohre, sind häufig,
mindestens alle 14 Tage, zu reinigen und stets in sauberstem Zustande zu
erhalten.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, über die Art, wie die Reinigung vor—
zunehmen ist, besondere Vorschriften zu geben, oder auch die Reinigung einer von
ihr zu verpflichtenden sachverständigen Person zu übertragen und die ihr dabei er-
wachsenden Auslagen von dem Besitzer oder dem Benutzer der Anlage wie öffent-
liche Abgaben wieder beizuziehen.
§9.
Wo die regelmäßige Reinigung der Bierdruckvorrichtungen nicht durch einen
Beauftragten der Ortspolizeibehörde geschieht (§ 8 Abs. 2), hat diese sämtliche in
ihrem Bezirke vorhandenen Bierdruckvorrichtungen mindestens einmal jährlich einer
technischen Untersuchung auf Kosten des Besitzers oder des Benutzers der Anlage
zu unterziehen.
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