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8 15.
Gefüllte Flaschen müssen in kühlen, luftigen Räumen aufbewahrt werden;
die Aufbewahrung in Wohn= oder in Schlafräumen oder in Schaufenstern ist
verboten.
§ 16.
Das zum Abfüllen verwendete Bier muß frisch und kühl sein. Tropf= und
Neigenbier darf zum Abfüllen nicht verwendet werden.
Das Mischen verschiedener Biersorten oder das Hinzutun anderer Zusätze
(Wasser, Branntwein, Zucker und dergl.) ist verboten.
§ 17.
Die für das Flaschenbier gegebenen Vorschriften gelten auch für die Be-
handlung des Bieres, das in Krüge, Siphons oder ähnliche Gefäße gefüllt wird.
UI. Die Reinigung der Schankgeräte.
8 18.
In Gast- und Schankwirtschaften müssen sich die Gefäße, worin Bier ver-
schenkt wird, in völlig sauberem Zustande befinden. Sie sind täglich durch Ab-
scheuern, Abbürsten und Nachspülen gründlich zu reinigen.
8 19.
Die in Gebrauch befindlichen Gefäße sind durch völliges Eintauchen in einem
Spülgefäß zu spülen, bevor sie von neuem gefüllt werden.
Die Spülung darf nur auf ausdrückliches Verlangen von solchen Gästen
unterbleiben, die die ihnen einmal vorgesetzten Trinkgefäße weiter benutzen wollen.
8 20.
Das Spülgefäß muß mit fließendem, reinem Wasser gefüllt sein, aus leicht
zu reinigendem Stoff (nicht aus Holz) bestehen und an seinen inneren Wandungen
mindestens 50 cm lang, 30 cm hoch und 30 cm breit sein, und muß einen
Wassereinlauf,-ablauf und -überlauf besitzen.
Für Gast= und Schankwirtschaften, für die fließendes Wasser nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwande beschafft werden kann, darf mit Erlaubnis der Orts-
polizeibehörde die Spülung in nicht fließendem Wasser vorgenommen werden. Das
Wasser ist dann jedoch so häufig zu wechseln, daß keine Trübung eintritt.