Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Nachprüfung der Grund- 
steuerkataster usw. 
Grenzvermarkung. 
Art der Grenzbermar= 
kung. 
stimmungen der §§ 2 und 3 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 
1908 entsprechende Anwendung. Es sind jedoch bei allen Grundstücken 
auch die einzelnen Kulturarten der Fläche nach anzugeben. 
Erneuerungsbedürftige Flurkarten sind rechtzeitig unter Zuhilfenahme 
der Urkarten und der vorhandenen aktlichen Vermessungsnachweise durch 
Abzeichnungen zu ersetzen. 
Bevor erneuerte Grundsteuerkataster und Flurkarten in Gebrauch 
genommen werden, sind sie dem Vermessungsdirektor zur Prüfung 
und Beglanbigung vorzulegen. 
Die Erneuerung alphabetischer Namensverzeichnisse zu den Grund- 
steuerkatastern und die Erneuerung von Grundsteuerheberegistern liegt 
in der Regel der Stelle ob, der die Führung des Grundsteuerkatasters 
übertragen ist. 
8 8SI. 
Das Vermessungsamt hat die in das Grundsteuerkataster einge— 
tragenen Veränderungen nach den gerichtlichen Grundakten in der Regel 
alle zehn Jahre nachzuprüfen. Gleichzeitig hat eine Prüfung des 
Grundsteuerheberegisters stattzufinden. 
Auch ist das Grundsteuerheberegister des Ortssteuereinnehmers gelegent— 
lich bei dienstlicher Anwesenheit eines Vermessungsbeamten von diesem 
einzusehen. 
8 82. 
Für die erste Vermarkung der Grundstücksgrenzen, die Wiederher— 
stellung abhanden gekommener oder unkenntlich gewordener Grenzzeichen 
und die Beseitigung fehlerhafter Grenzversteinungen sind die §§ 5 bis 8 
des Gesetzes über die Fortführung der Grundsteuerkataster und der 
Flurkarten maßgebend. 
8 83. 
Auf die Art der Grenzvermarkung, die Form und Größe der zu 
verwendenden Grenzsteine und das einzuhaltende Verfahren finden die 
Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März 1851 
nebst Nachträgen und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften 
entsprechende Anwendung.