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Nachprüfung der Grund-
steuerkataster usw.
Grenzvermarkung.
Art der Grenzbermar=
kung.
stimmungen der §§ 2 und 3 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember
1908 entsprechende Anwendung. Es sind jedoch bei allen Grundstücken
auch die einzelnen Kulturarten der Fläche nach anzugeben.
Erneuerungsbedürftige Flurkarten sind rechtzeitig unter Zuhilfenahme
der Urkarten und der vorhandenen aktlichen Vermessungsnachweise durch
Abzeichnungen zu ersetzen.
Bevor erneuerte Grundsteuerkataster und Flurkarten in Gebrauch
genommen werden, sind sie dem Vermessungsdirektor zur Prüfung
und Beglanbigung vorzulegen.
Die Erneuerung alphabetischer Namensverzeichnisse zu den Grund-
steuerkatastern und die Erneuerung von Grundsteuerheberegistern liegt
in der Regel der Stelle ob, der die Führung des Grundsteuerkatasters
übertragen ist.
8 8SI.
Das Vermessungsamt hat die in das Grundsteuerkataster einge—
tragenen Veränderungen nach den gerichtlichen Grundakten in der Regel
alle zehn Jahre nachzuprüfen. Gleichzeitig hat eine Prüfung des
Grundsteuerheberegisters stattzufinden.
Auch ist das Grundsteuerheberegister des Ortssteuereinnehmers gelegent—
lich bei dienstlicher Anwesenheit eines Vermessungsbeamten von diesem
einzusehen.
8 82.
Für die erste Vermarkung der Grundstücksgrenzen, die Wiederher—
stellung abhanden gekommener oder unkenntlich gewordener Grenzzeichen
und die Beseitigung fehlerhafter Grenzversteinungen sind die §§ 5 bis 8
des Gesetzes über die Fortführung der Grundsteuerkataster und der
Flurkarten maßgebend.
8 83.
Auf die Art der Grenzvermarkung, die Form und Größe der zu
verwendenden Grenzsteine und das einzuhaltende Verfahren finden die
Bestimmungen des Gesetzes über die Landesvermessung vom 5. März 1851
nebst Nachträgen und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften
entsprechende Anwendung.