Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Anlage. 
Geschäftsordnung 
für die Dienststrafbehörden des Großherzogtums 
Sachsen. 
1. Geschäftsordnung für die Dienststrafkammer. 
§ 1. 
Nach Eingang einer Dienststrafsache bei der Dienststrafkammer bestimmt der 
Vorsitzende, welche Mitglieder der Dienststrafkammer in dieser Sache neben ihm 
als Richter mitwirken sollen. In der Regel ist auch ein nichtrichterliches Mit- 
glied zuzuziehen; es ist möglichst aus dem Verwaltungszweige zu wählen, dem der 
Beschuldigte angehört. 
Zugleich bezeichnet der Vorsitzende den Berichterstatter. 
8 2. 
Die Geschäfte werden, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Beschluß 
der drei zur Mitwirkung berufenen Mitglieder erledigt und zwar in der Regel 
nach gemeinschaftlicher Beratung. Die Sitzungen, die der Vorsitzende nach Be- 
dürfnis bestimmt, werden in der Regel in den Diensträumen des Landgerichts in 
Weimar abgehalten. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Berichterstatter sich vorher schriftlich 
zur Sache äußerr; die Ausarbeitung ist oem Vorsitzenden drei Tage vor der 
Sitzung mit den Akten vorzulegen. 
Hat keine mündliche Verhandlung stattzufinden, so kann der Vorsitzende 
schriftliche Abstimmung anordnen. Beantragt jedoch ein Mitglied die Anberaumung 
einer Sitzung, so ist dem Antrage stattzugeben.
	        
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