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Anlage.
Geschäftsordnung
für die Dienststrafbehörden des Großherzogtums
Sachsen.
1. Geschäftsordnung für die Dienststrafkammer.
§ 1.
Nach Eingang einer Dienststrafsache bei der Dienststrafkammer bestimmt der
Vorsitzende, welche Mitglieder der Dienststrafkammer in dieser Sache neben ihm
als Richter mitwirken sollen. In der Regel ist auch ein nichtrichterliches Mit-
glied zuzuziehen; es ist möglichst aus dem Verwaltungszweige zu wählen, dem der
Beschuldigte angehört.
Zugleich bezeichnet der Vorsitzende den Berichterstatter.
8 2.
Die Geschäfte werden, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Beschluß
der drei zur Mitwirkung berufenen Mitglieder erledigt und zwar in der Regel
nach gemeinschaftlicher Beratung. Die Sitzungen, die der Vorsitzende nach Be-
dürfnis bestimmt, werden in der Regel in den Diensträumen des Landgerichts in
Weimar abgehalten.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Berichterstatter sich vorher schriftlich
zur Sache äußerr; die Ausarbeitung ist oem Vorsitzenden drei Tage vor der
Sitzung mit den Akten vorzulegen.
Hat keine mündliche Verhandlung stattzufinden, so kann der Vorsitzende
schriftliche Abstimmung anordnen. Beantragt jedoch ein Mitglied die Anberaumung
einer Sitzung, so ist dem Antrage stattzugeben.