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Ist das persönliche Erscheinen des Beschuldigten angeordnet, so ist er unter
der Androhung zu laden, daß bei seinem Ausbleiben ein Rechtsanwalt zu seiner
Vertretung nicht werde zugelassen werden.
89.
Zwischen der Zustellung der Ladung an den Beschuldigten und der Ver—
handlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Ist die Frist nicht eingehalten, so kann der Beschuldigte oder sein Verteidiger
bis zum Vortrag der Anklage die Aussetzung der Verhandlung verlangen. Der
Vorsitzende soll auf dieses Recht nach der Eröffnung der Verhandlung hinweisen.
Ist weder der Beschuldigte noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen, so ist die
Verhandlung zu vertagen.
8 10.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ordnung; er kann jeden, der Störungen verursacht, aus dem Verhandlungs-
raum entfernen lassen.
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Beschuldigten und die Beweis-
aufnahme einem anderen Mitglied übertragen.
8 II.
Bei einer auf mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung dürfen nur
die Mitglieder mitwirken, vor denen die Verhandlung stattgefunden hat.
8 12.
Bei der Abstimmung gibt zuerst der Berichterstatter seine Stimme ab; der
Vorsitzende stimmt zuletzt.
Im übrigen gelten für die Beratung und Abstimmung die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
8 13.
Mit der Entscheidung verkündet der Vorsitzende zugleich die Gründe. Es ge—
nügt die mündliche Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts. Die schriftliche Fassung
wird in einer Sitzung oder durch Umlauf festgestellt. Die Urschrift ist von den
Mitgliedern, die an der Entscheidung teilgenommen haben, zu unterschreiben.
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Staatsministerium durch Ver—
mittlung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; die Akten sind beizufügen. Ist die
Entscheidung rechtskräftig, so ist dies vom Gerichtsschreiber auf der Ausfertigung
zu bescheinigen.