Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Ist das persönliche Erscheinen des Beschuldigten angeordnet, so ist er unter 
der Androhung zu laden, daß bei seinem Ausbleiben ein Rechtsanwalt zu seiner 
Vertretung nicht werde zugelassen werden. 
89. 
Zwischen der Zustellung der Ladung an den Beschuldigten und der Ver— 
handlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. 
Ist die Frist nicht eingehalten, so kann der Beschuldigte oder sein Verteidiger 
bis zum Vortrag der Anklage die Aussetzung der Verhandlung verlangen. Der 
Vorsitzende soll auf dieses Recht nach der Eröffnung der Verhandlung hinweisen. 
Ist weder der Beschuldigte noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen, so ist die 
Verhandlung zu vertagen. 
8 10. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und sorgt für die Aufrechterhaltung 
der Ordnung; er kann jeden, der Störungen verursacht, aus dem Verhandlungs- 
raum entfernen lassen. 
Der Vorsitzende kann die Vernehmung des Beschuldigten und die Beweis- 
aufnahme einem anderen Mitglied übertragen. 
8 II. 
Bei einer auf mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung dürfen nur 
die Mitglieder mitwirken, vor denen die Verhandlung stattgefunden hat. 
8 12. 
Bei der Abstimmung gibt zuerst der Berichterstatter seine Stimme ab; der 
Vorsitzende stimmt zuletzt. 
Im übrigen gelten für die Beratung und Abstimmung die Vorschriften des 
Gerichtsverfassungsgesetzes. 
8 13. 
Mit der Entscheidung verkündet der Vorsitzende zugleich die Gründe. Es ge— 
nügt die mündliche Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts. Die schriftliche Fassung 
wird in einer Sitzung oder durch Umlauf festgestellt. Die Urschrift ist von den 
Mitgliedern, die an der Entscheidung teilgenommen haben, zu unterschreiben. 
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Staatsministerium durch Ver— 
mittlung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen; die Akten sind beizufügen. Ist die 
Entscheidung rechtskräftig, so ist dies vom Gerichtsschreiber auf der Ausfertigung 
zu bescheinigen.
	        
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