Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 8. 
Ist im Interesse der Ziegenzucht die sofortige Beschaffung eines Zuchtbockes 
dringend notwendig, so kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Körausschusses 
eine vorläufige Körung — Vorkörung — durch ein Mitglied des Körausschusses 
erfolgen. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung erlischt mit dem nächsten regel- 
mäßigen Körtermine. 
89. 
Der Körausschuß kann die erneute Vorführung eines angekörten Zuchtbockes 
zu den regelmäßigen Körterminen verlangen. Er hat die Zurückziehung des Kör- 
scheins zu beschließen, wenn der Bock zur Zucht untauglich geworden, in einer 
Gemeinde mit einer anderen Zuchtrichtung aufgestellt ist oder seine Weiterbenutzung 
der Ziegenzucht aus anderen Gründen nachteilig sein würde. 
8 10. 
Die Gemeinden können von der Wiederbeiziehung des ihnen durch die Zuchtbock- 
haltung erwachsenden Aufwandes (§ 4) absehen. 
8 11. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Mit seiner Ausführung ist das Staatsministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. März 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
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