Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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betrag dem Kapital in den Büchern der Sparkasse zugeschrieben wird, wobei jedoch Bruchteile 
unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Bruchteile von und über einen halben Pfennig aber 
mit einem ganzen Pfennig berechnet werden. 
Vom ersten Tage des neubeginnenden Rechnungsjahrs ab wird dieser kapitalisierte Zinsen- 
betrag gleich den Einlagen mit verzinst. Bruchteile einer Mark werden jedoch nicht verzinst. 
Es ist nicht nötig, diese kapitalisierten Zinsen, um sie wieder zinstragend zu machen, in den 
Sparkassenbüchern alljährlich zuschreiben zu lassen und es soll, wenn eine solche Zuschreibung 
für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt durch öffentliche Bekanntmachung dazu auf- 
gefordert werden. Wünscht sie aber ein Buchinhaber dennoch alljährlich, so wird die Zuschrei- 
bung der Zinsen, soweit sie berechnet sind, bewirkt. 
Auch werden anfällig gewordene Jahreszinsen in den Hauptbüchern der Sparkasse zu- 
geschrieben. 
Sparmarken. 
86. 
Um die Möglichkeit darzubieten, in ganz kleinen Beträgen zu sparen, können Sparmarken 
verkauft werden. 
Die nähere Regelung bleibt dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse vorbehalten. 
Gesperrte Sparkassenbücher. 
§ 7. 
Die Sparkassenbücher können auf Antrag des Buchinhabers gesperrt werden. Solchen- 
falls werden „gesperrte Sparkassenbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf dem Umschlage wie 
auf dem ersten Blatt als solche augenfällig kenntlich gemacht sind. 
Die Sperre kann durch den der sie veranlaßt hat oder dessen behördlich beglaubigten 
Rechtsnachfolger wieder ausgehoben werden. Die Aufhebung der Sperre ist durch eine behbrd- 
lich beglaubigte Erklärung des Antragstellers darzutun. 
Die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung finden auf gesperrte Sparkassenbücher ent- 
sprechende Anwendung. 
Nach Eintritt des Zeitpunkts, mit welchem die Sperrung aufhört, finden auch die satzungs- 
mäßigen Bestimmungen über die Kündigung der Einlagen Anwendung. 
Mündelsparkassenbücher. 
88. 
Werden „Mündelgelder“ bei der Sparkasse angelegt, so werden den Beteiligten Schuld- 
bücher ausgestellt, welche sowohl auf der ersten Seite des Buches als auf dem Einband in 
hervortretender Schrift als 
„Mündelsparkassen bücher“ 
zu bezeichnen sind, außerdem aber auf allen Seiten des Buches den Vordruck „Mündelgelder“ 
tragen.
	        
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