232
§ 7.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Staatsministerium über das
Ergebnis ein Zeugnis.
Ein Anspruch auf Anstellung im Staatsdienst wird durch das Bestehen der
Prüfung nicht erworben.
8 8.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Ablauf mindestens eines
Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen werden.
8 9.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden zum ersten Mal bei der Prüfung
im Jahre 1913 Anwendung. Bis dahin bewendet es bei den bisherigen Vor—
schriften.
Weimar, am 8. Juni 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
!62] Das 28. und 29. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3895. Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Keiser-
lichen Gesandten in Athen und dem Königlich Griechischen Minister
der auswärtigen Angelegenheiten vom 24. Februar 1911 über die
Zollbehandlung der von Handlungsreisenden mitgeführten Waren-
muster. Vom 17. Mai 1911.
„ 3896. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Mai 1911.
„ 3897. Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911.
„ 3898. Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-
Lothringen. Vom 31. Mai 1911.
Druck: Weimarischer Verlag G. m. b. H. in Weimar.