Auf diese finden die Bestimmungen der Satzung in 8 11 über die Rechte der Inhaber
keine Anwendung. Vielmehr ist zur Erhebung von Geldern auf solche Sparkassenbücher außer
deren Vorzeigung und Übergabe notwendig, daß die Zustimmung des Gegenvormundes oder die
des Vormundschaftsgerichts beigebracht wird, je nachdem der Vormund das eine oder das andere
bestimmt hat.
Soll die Zustimmung des Gegenvormundes in schriftlicher Form nachgewiesen werden, so
ist eine öffentlich oder von einem Gemeindevorstande beglaubigte Erklärung des Gegenvormundes
zu erfordern.
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, so
hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Sperre des Buches
beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teil-
weise stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassenbuch, nachdem vorher dessen Sperre vom Vor-
mundschaftsgericht aufgehoben worden, der Sparkasse zurückzugeben und das Guthaben auf ein
gewöhnliches Sparkassenbuch zu übertragen.
Zinsfuß für Einlagen.
§6 9.
Der jeweilige Zinsfuß für Einlagen wird vom Sparkassenvereine festgesetzt und öffentlich
bekannt gemacht.
Eine Ermäßigung des bestehenden Zinsfußes darf aber nicht vor drei Monaten von der
öffentlichen Bekanntmachung an eintreten.
Zurücknahme von Einlagen und Zinsen,
sowie Auszahlungen auf Sparkassenbücher. Kündigungen.
§ 10.
Die Zurücknahme von Guthaben bis zum Betrage von 100 4 bedarf einer Kündigung
nicht; auf ein Buch ist die Sparkasse aber nicht verpflichtet, innerhalb zwei Wochen mehr als
eine Zurückzahlung zu leisten.
Die Kündigungsfrist besteht in
einer Woche bei der Rückforderung über 100 bis 200 4,
zwei Wochen 77 77 77 J77 200 7“ 400 7 7
einem Monat „ „ „ „ 400 „ 1000 „
drei Monaten „ „ 1000 „„
Auf ein Buch ist innerhalb zwei Wochen nur eine Kündigung zulässig.
Wenn nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses die Kassenverhältnisse es gestatten,
kann von dem Verlangen der Kündigung ganz abgesehen oder es kann die Frist abgekürzt werden.
Andererseits können aber auch geräumigere Fristen für die Rückzahlung der Einlagen be-
stimmt werden, wenn solches nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses erforderlich erscheint.