Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Tom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½ Prozent oder eine 
Vervielfältigung hiervon betragen maß. 
II. 
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen des 87 Abs. 1, 2, 3 und 4, des 
§ 14 sowie der Nachtrag vom 29. Dezember 1896 aufgehoben. 
Oldisleben, den 10. Februar 1911. 
Der Gemeinderat. 
Münch, 
Vorsitzender. 
Der Gemeindevorstand. 
Krippendorf, 
Bürgermeister. 
  
[68] II. Zur Deckung der im Jahre 1910 aus der Verbandskasse der Rindvieh- 
besitzer vorschußweise gezahlten Entschädigungen für an Milzbrand oder Rausch- 
brand gefallenes Rindvieh wird eine Abgabe in Höhe von 
40 F in den Ortschaften des J. Verwaltungsbezirks, 
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hiermit ausgeschrieben. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die auf sie entfallenden Beiträge 
bis zum 1. Oktober 1911 an die Ortssteuereinnehmer pünktlich abzuführen. 
Die Erhebung einer Abgabe für Entschädigungen wegen Verlusten durch 
Rotzkrankheit von den Pferdebesitzern oder durch Lungenseuche von den Rindwvieh- 
besitzern ist in diesem Jahre nicht erforderlich. 
Weimar, den 1. Juli 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
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