Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Gekündigte und nicht abgehobene Gelder werden nur bis zum Fälligkeitstermine verzinst. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Sparkassenbuchs ausgezahlt. 
Zahlungen werden nur auf unverletzte und unverfälschte Sparkassenbücher geleistet oder 
angenommen. 
Verletzte oder verfälschte Sparkassenbücher werden von den Sparkassenbeamten zurück- 
behalten, die weitere Bestimmungen des Verwaltungsausschusses einzuholen haben. 
Rechtsverhältnis der Sparkasse zu den Inhabern der Sparkassenbücher. 
Berechtigungsnachweis des Zurücknehmenden. 
8 11. 
Die Sparkasse ist berechtigt, an jeden Inhaber des Sparkassenbuchs bei dessen Vorlegung 
den von der Sparkasse geschuldeten Betrag an Kapital und Zinsen oder einen Teil davon aus- 
zuzahlen. 
Die Sparkasse wird durch jede derartige Auszahlung zu dem entsprechenden Betrage von 
ihrer Schuldverbindlichkeit befreit. 
Der ordnungsgemäße Eintrag der Zahlung im Sparkassenbuche gilt als Beweis der Zah- 
lung mit derselben Wirkung, wie eine Quittung des Inhabers. Gehen Zweifel an der Be- 
rechtigung des Inhabers bei, so kann die Auszahlung beanstandet werden; sie hat jedoch zu er- 
folgen, wenn der Inhaber seine Berechtigung zur Innehabung des Sparkassenbuchs genügend 
dartut. 
Kündigung der Einlagen von seiten der Sparkasse. 
8 12. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen mit 
dreimonatiger Zahlungsfrist zu kündigen; dies geschieht entweder durch unmittelbare Benach- 
richtigung des bekannten Sparkassenbuchinhabers, durch Einschreibung in das Sparkassenbuch oder 
mittels öffentlicher Bekanntmachung. 
Bei einer Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung muß der Name des Kontoinhabers, 
sowie der Band und die Seite, auf welcher die Einlage im Sparkassenhauptbuche steht, sowie 
der Fälligkeitstermin und das bis zu diesem Termine zurückzuzahlende Kapital nebst Zinsen an- 
gegeben werden. 
Die Bekanntmachung muß dreimal und zwar in drei aufeinander folgenden Monaten erfolgen. 
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Sparkassenbuch eingetragen ist, 
vom Tage dieses Eintrags, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, vom Tage 
der Ausgabe des öffentlichen Blattes, worin die Bekanntmachung zum erstenmale abgedruckt 
ist. Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlagen und 
der Zinsen davon auf. 
Um sich ganz von dem Schuldverhältnis zu befreien, bleibt aber auch der Sparkassen- 
verwaltung unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Hinter- 
legungsstelle des Großherzoglichen Amtsgerichts zu Eisenach zu hinterlegen. 
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