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Der Zusatzvertrag ist vom Landtag des Großherzogtums genehmigt und von
sämtlichen beteiligten Regierungen ratifiziert worden.
Weimar, den 28. Juli 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
Die Staatsregierungen
a) des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach,
) des Herzogtums Sachsen-Meiningen,
) des Herzogtums Sachsen-Altenburg,
d) der Herzogtümer Sachsen-Coburg und -Gotha,
e) des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen,
l)des Fürstentums Reuß älterer Linie,
8) des Fürstentums Reuß jüngerer Linie
haben durch die hierzu bestellten Bevollmächtigten, nämlich:
für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrat Guyet,
für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrat Trinks,
für das Herzogtum Sachsen-Altenburg
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrat Geier,
für die Herzogtümer Sachsen-Coburg und -Gotha
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrat Muther,
für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrat Dr. Reischauer,
für das Fürstentum Reuß älterer Linie
den Fürstlichen Geheimen Rat Dr. Hanitsch,
für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie
den Fürstlichen Geheimen Staatsrat Gräsel
zu dem Staatsvertrage vom 28. Oktober 1876 über Errichtung gemeinsamer
Strafanstalten nachstehenden
Zusatzvertrag
unter Vorbehalt allseitiger Ratifikation vereinbart:
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