J.
Die in Art. 3 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 bezeichnete gemein-
schaftliche Strafanstalt Hassenberg wird mit dem 1. April 1911 geschlossen.
II.
An Stelle der Art. 2—6 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876 treten
folgende Bestimmungen:
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Straf-
anstalten Gräfentonna und Untermaßfeld.
Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung der Sträflinge in
der einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Vereinbarung
vorbehalten.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Zuchthausstrafen dient das in der Strafanstalt Gräfentonna einzurichtende
Weiberzuchthaus.
Zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten Gefängnis-
strafen dient die Strafanstalt Ichtershausen.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Gefängnisstrafen dient die Strafanstalt Gräfentonna.
III.
1. Mit dem 1. April 1911 wird die Strafanstaltsgemeinschaft aus allen
Berhältnissen, die sich aus der Zugehörigkeit von Hassenberg zur Gemeinschaft
ergeben, entlassen, insbesondere geht die Verzinsung und Tilgung der Kapitalien
für Grunderwerb und Irventarbeschaffung an Coburg-Gotha über, die von
S. Weimar und Reuß j. L. bisher gezahlte Miete für Hassenberg wird wegfällig
und Coburg-Gotha übernimmt die nach der Aufhebung von Hassenberg etwa
notwendig werdenden Entschädigungen. Die bestehenden Ansprüche auf Pensionen
und Wartegelder verbleiben nach wie vor zu Lasten der Strafanstaltsgemeinschaft.
2. Die Strafanstaltsgemeinschaft zahlt an Coburg-Gotha gegen das Zugeständnis
vorzeitiger Aufhebung der Anstalt Hassenberg eine am Schlusse jedes Rechnungs-
jahrs fällige Jahresentschädizung von 5000 A
— Fünftausend Mark —
vom 1. April 1911 an bis zum 1. Juli 1928, fest und ohne Rücksicht auf
einen Verkauf der Anstalt innerhalb oder nach Ablauf der Vertragsdauer und