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Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
erteilen hierdurch der Gewerkschaft
Heiligenmühle
die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer normalspurigen Nebeneisenbahn von
Wenigentaft nach Ochsen
sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen:
I. Der Ban und Betrieb ist einem technisch gebildeten Vertreter zu übertragen.
Die Wahl dieses Vertreters bedarf der Genehmigung Unseres Staatsministeriums.
Derselbe hat seinen Sitz im Großherzogtum zu nehmen.
II. Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bestimmungen der Eisen-
bahn-Bau= und Betriebsordnung vom 1. Mai 1905 für Nebenbahnen sowie die
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 3 der
Bau= und Betriebsordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m
betragen.
III. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,