Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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die Bestimmung der Lage der Stationen, welche für die Gemeinden Buttlar, 
Bermbach und Ochsen anzulegen sind, 
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, 
sowie 
die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. 
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten 
Entwürfe bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner 
sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor- 
behalten. 
Die Gewerkschaft hat alle Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, 
nachzukommen. 
Die Vollendung der Bahn muß längstens binnen 15 Monaten nach Aus- 
händigung der Konzessionsurkunde und nach Uberweisung des zum Ban 
der Bahn erforderlichen Grund und Bodens erfolgen. 
Für den Fall, daß die Gewerkschaft mit der Erfüllung der ihr mit Bezug 
auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen insbesondere der rechtzeitigen 
plan= und anuschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in 
Verzug kommen sollte, ist sie zur Zahlung einer Strafe von 50 000 Mark 
mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Eutscheidung darüber, ob und bis 
zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß 
des Rechtswegs der Aufsichtsbehörde zusteht. 
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung hat die Gewerkschaft bei der 
Hauptstaatskasse den Betrag von 50000 Mark, in Worten 
Fünfzig Tausend Mark, 
bar oder in Wertpapieren des Reichs oder eines Bundesstaats — unter 
Berechnung aller dieser Wertpapiere nach dem Kurswerte — nebst den noch nicht 
fälligen Zins= und Erneuerungsscheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder 
notarieller Urkunde mit der Maßgabe zu verpfänden, daß der Aufsichts- 
behörde die Befugnis zusteht, durch Verwendung der Barbeträge oder durch 
Veräußerung der verpfändeten Wertpapiere die verfallenen Strafbeträge 
einzuziehen. Die Rückgabe der zu den Papieren etwa gehörigen Zins- 
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