Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Längere Zeit nicht vorgelegte Sparkassenbücher. Aufhören der Verzinsung. 
Verjährung. 
§ 13. 
Hinsichtlich der längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisierten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird innerhalb eines Zeitraums von zwanzig Jahren auf eine bei der Sparkasse 
gemachte Einlage weder ein neuer Betrag hinzugezahlt, noch auch ein Teil der schon 
gemachten Einlagen zurückgenommen, noch der Zinsbetrag auch nur einmal erhoben, 
so hört mit dem ersten Tage des auf diesen zwanzigjährigen Zeitraum folgenden 
Monats die Verzinsung des in dem Sparkassenbuche verbrieften Guthabens ohne 
weiteres auf. 
b) Wird dann auf ein solches Sparkassenbuch, bei welchem nach der Bestimmung unter 
a) die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an während weiterer zwanzig 
Jahre keine neue Einzahlung gemacht oder wird die Einlage oder ein Teil davon 
oder der Zinsbetrag nicht erhoben, so hat der Verwaltungsausschuß, falls er es für 
nötig erachtet, eine einmalige öffentliche Aufforderung zu erlassen, binnen drei Mo- 
naten das in dem Sparkassenbuche verbriefte Guthaben zurückzuziehen. Nach frucht- 
losem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Sparkassenbuch mit Kapital und Zinsen 
der Sparkasse eigentümlich zu und die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte 
daran. 
) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden 
und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume entweder eine neue 
Einzahlung auf das betreffende Buch gemacht oder eine Rückerhebung bewirkt, so 
wird dadurch die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen 
und es beginnt dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von neuem mit 
dem Tage nach Einzahlung oder Zurücknahme. 
Zugleich fangen aber auch von der Zeit des Eintrags der Zahlung oder der 
Rückerhebung die unter a) und b) bestimmten Verjährungsfristen von neuem zu laufen 
an. Dasselbe tritt dann weiter auch in den etwa später sich wiederholenden Fällen 
gleichmäßig ein. 
Verlorene und vermißte Sparkassenbücher und deren Kraftloserklärung. 
§ 1. 
Die Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vermißter Sparkassenbücher richtet sich 
nach den einschlagenden Bestimmungen des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche.
	        
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