Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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scheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von der Aufsichtsbehörde 
verweigert werden, wenn nach ihrem allein entscheidenden Urteile die Gewerk- 
schaft den Bau verzögern sollte. Auch ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, 
nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues und der Ausrüstung der Bahn 
einen entsprechenden Teil der Barbeträge oder Wertpapiere schon vor völliger 
Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. 
Dem Unternehmer wird nachgelassen, die in Absatz 2 bedungene Sicher- 
heit durch Bestellung einer Hypothek auf das Bergwerkseigentum oder auf 
das für die Eisenbahn erworbene Grundeigentum zu leisten. 
IV. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Es bleibt der Gewerkschaft nachgelassen, den öffentlichen Betrieb auf der 
Bahn bis zum Beginne der Förderung zu verschieben, spätestens aber bis 
zum 1. Mai 1916. Die Verpflichtung zur Eröffnung des öffentlichen 
Betriebs tritt jedoch nicht ein, falls infolge höherer Gewalt die Förderung 
überhaupt nicht beginnen oder ganz aufhören sollte. 
Für diese Fälle ist die Gewerkschaft zur alsbaldigen Rückzahlung der 
für die Eisenbahn seitens des Großherzoglichen Staatsfiskus und der 
Gemeinden geleisteten baren Zuschüsse ohne Zinsen verpflichtet. 
Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den 
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Die 
Gewerkschaft soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personen- 
verkehrs mehr als 2 Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll sie, 
solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der 
Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, nicht angehalten 
werden können, mehr als täglich 3 der Personenbeförderung dienende Züge 
in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen 
Züge, welche die Gewerkschaft freiwillig über die Zahl 3 hinaus verkehren 
läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften ihrem Ermessen 
überlassen. 
Sollte der öffentliche Betrieb vor dem Beginne der Förderung auf 
der Gewerkschaft eröffnet werden, so ist die Gewerkschaft berechtigt, bis zum 
Beginne der Förderung nur zwei Züge in jeder Richtung verkehren zu lassen. 
Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 
1. Januar bleibt der Gewerkschaft die Bestimmung der Preise sowohl für
	        
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