262
scheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von der Aufsichtsbehörde
verweigert werden, wenn nach ihrem allein entscheidenden Urteile die Gewerk-
schaft den Bau verzögern sollte. Auch ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt,
nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues und der Ausrüstung der Bahn
einen entsprechenden Teil der Barbeträge oder Wertpapiere schon vor völliger
Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.
Dem Unternehmer wird nachgelassen, die in Absatz 2 bedungene Sicher-
heit durch Bestellung einer Hypothek auf das Bergwerkseigentum oder auf
das für die Eisenbahn erworbene Grundeigentum zu leisten.
IV. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Es bleibt der Gewerkschaft nachgelassen, den öffentlichen Betrieb auf der
Bahn bis zum Beginne der Förderung zu verschieben, spätestens aber bis
zum 1. Mai 1916. Die Verpflichtung zur Eröffnung des öffentlichen
Betriebs tritt jedoch nicht ein, falls infolge höherer Gewalt die Förderung
überhaupt nicht beginnen oder ganz aufhören sollte.
Für diese Fälle ist die Gewerkschaft zur alsbaldigen Rückzahlung der
für die Eisenbahn seitens des Großherzoglichen Staatsfiskus und der
Gemeinden geleisteten baren Zuschüsse ohne Zinsen verpflichtet.
Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Die
Gewerkschaft soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Personen-
verkehrs mehr als 2 Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll sie,
solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der
Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, nicht angehalten
werden können, mehr als täglich 3 der Personenbeförderung dienende Züge
in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen
Züge, welche die Gewerkschaft freiwillig über die Zahl 3 hinaus verkehren
läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften ihrem Ermessen
überlassen.
Sollte der öffentliche Betrieb vor dem Beginne der Förderung auf
der Gewerkschaft eröffnet werden, so ist die Gewerkschaft berechtigt, bis zum
Beginne der Förderung nur zwei Züge in jeder Richtung verkehren zu lassen.
Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden
1. Januar bleibt der Gewerkschaft die Bestimmung der Preise sowohl für