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e) überhaupt über alle diejenigen allgemeinen oder besonderen Gegenstände der Anstalt,
welche nicht bloß zur Verwaltung derselben nach den bestehenden allgemeinen Grund-
sätzen gehören oder welche der Vorsitzende des Vereins, bezüglich des Verwaltungs-
ausschusses vorzutragen für nötig erachtet.
Generalversammlung.
8 21.
Der Sparkassenverein hält alljährlich am 16. Februar, dem Geburtstage Ihrer Kaiser—
lichen Hoheit der verewigten Frau Großherzogin Großfürstin Maria Paulowna, der Begrün—
derin der hiesigen Sparkasse, oder wenn dieser Tag sich aus besonderen Gründen hierzu nicht
eignen sollte, an einem dem 16. Februar möglichst nahe liegenden anderen Tage eine Haupt—
versammlung, in welcher dem Vereine zugleich Rechenschaft über die Verwaltung und die Zu—
stände der Sparkasse zu geben ist.
Der Verein versammelt sich aber auch außerdem, so oft es die Umstände nötig machen,
oder wenn fünf oder mehr Mitglieder des Vereins solches beantragen.
8 22.
Zu jeder Versammlung des Vereins werden dessen sämtliche Mitglieder eingeladen.
Die Gültigkeit der Beschlüsse des Vereins ist bedingt durch das Erscheinen von zwei Dritt-
teilen seiner Mitglieder und Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In den Versammlungen hat der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder in seiner
Verhinderung sein Stellvertreter den Vorsitz.
Nach Beschluß des Verwaltungsausschusses kann auch die Beschlußfassung des Sparkassen—
vereins durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden.
Verwaltungsausschuß.
8 23.
Die nächste Leitung, Beaufsichtigung und eigene Besorgung der Geschäfte der Sparkasse
ist einem Vorstande, „dem Verwaltungsausschuß“, übertragen. Derselbe besteht aus sechs Mit—
gliedern, welche vom Sparkassenvereine aus dessen Mitte gewählt werden. Aus diesen sechs
Mitgliedern wird vom Gesamwerein ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zu dessem
Stellvertreter im Ausschusse bestellt. Es ist tunlichst darauf Rücksicht zu nehmen, daß unter
den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses sich ein Rechtsverständiger und ein Rechnungs-
kundiger befinden.
Die Dienstzeit der sechs Ausschußmitglieder wird auf drei Jahre festgesetzt. Es können
aber der Vorsitzende und sein Stellvertreter nach Ablauf der ersten dreijährigen Dienstzeit auf
weitere sechsjährige oder noch längere Dienstzeit gewählt werden.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.