Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Anerkennungstermin. 
Verhaudlungsprotokoll. 
Anerkannte 
Güterverzeichnisse. 
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standes und wird durch das von ihm auszustellende Zeugnis nachge- 
wiesen. 
Im übrigen erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. Die 
Sendungen sind mit dem Vermerk: „Einschreiben“ zu versehen. 
Die Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt als nicht bewirkt, wenn 
die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Nötigenfalls ist die Be- 
stellung eines Abwesenheitspflegers (Bürgerliches Gesetzbuch § 1911) 
herbeizuführen. 
8 28. 
Zu dem Termine, der im Gemeindebezirk abzuhalten ist, sollen der 
Steuereinnehmer und zwei Feldgeschworene zugezogen werden. 
In deren Gegenwart sind durch den Vermessungsbeamten die vor— 
gebrachten Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
Güterverzeichnisse nach der Flurkarte, dem bisherigen Grundsteuerkataster 
und Fundbuche sowie nach den etwa von den Beteiligten beigebrachten 
Urkunden zu erörtern. 
Mängel und Abweichungen, die sich hierbei ergeben, sind zu unter- 
suchen und nach Möglichkeit zu beseitigen. 
8 29. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Soweit eine 
vorgebrachte Einwendung ihre Erledigung findet, ist das Protokoll vor— 
zulesen, von den Beteiligten zu genehmigen und von ihnen eigenhändig 
zu unterschreiben. Im Protokoll ist festzustellen, daß dies geschehen ist 
oder daß die Beteiligten trotz ergangener Aufforderung ihre Genehmigung 
oder Unterschrift verweigert haben. 
8 30. 
Soweit Einwendungen nicht vorgebracht sind, werden die Güter- 
verzeichnisse als anerkannt angesehen. Dasselbe gilt, wenn im Termine 
weder der Grundstückseigentümer noch ein Vertreter erschienen ist. 
Güterverzeichnisse, die trotz Erinnerung nicht zurückgegeben worden 
sind, werden nochmals aufgestellt; eine Mitteilung an die Grundstücks- 
eigentümer und eine Verhandlung mit diesen findet jedoch nicht statt.
	        
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