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Auch den übrigen Mitgliedern des Ausschusses sind entsprechende Vergütungen für ihre
Geschäftstätigkeit zu bewilligen.
Rechtsbeistand der Sparkasse.
8 30.
Dem Verein ist anheimgestellt, aus der Mitte der hiesigen Rechtsanwälte einen Rechts-
beistand zu wählen, welcher auf Erfordern des Verwaltungsausschusses Gutachten in den Rechts-
angelegenheiten der Sparkasse abzugeben, für Einziehung der Außenstände zu sorgen und die
dazu erforderlichen Anträge zu stellen, auch Prozesse der Sparkasse zu führen hat.
Beamte der Sparkasse. Hilfsbeamte. Dienerpersonal.
8 31.
Das Kasse= und Rechnungswesen der Sparkasse wird durch besondere Beamte und Hilfs-
beamte besorgt. Auch ist das erforderliche Dienerpersonal anzunehmen.
Dieselben werden vom Verwaltungsausschusse gewählt und es sind mit ihnen kündbare
Dienstverträge abzuschließen (8 20ch.
Zu einer Anstellung auf Lebenszeit ist die Genehmigung des Sparkassenvereins erforderlich,
ebenso zur Einräumung der Pensionsberechtigung.
Verpflichtung und Sicherheitsleistung der Beamten.
§ 32.
Die Beamten, Hilfsbeamten und Diener werden auf die ihnen erteilte Anweisung ge-
richtlich verpflichtet.
Der Kassierer hat eine vom Verwaltungsausschusse zu bestimmende Sicherheit zu leisten.
Nach dem Ermessen des Verwaltungsausschusses kann auch von anderen Beamten Stellung
einer Sicherheit gefordert werden.
Inkrafttreten der Satzung.
§ 33.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestimmt der Verwaltungsausschuß der
Sparkasse.
Buchdruckerel der Welmarischen Zeitung.