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IX. Abgabe des Impfstoffs.
8 44.
Die Abgabe des fertigen Impfstoffs erfolgt in der Regel auf schriftliche Bestellung
und, abgesehen von besonderen Fällen, nur an Arzte, Apotheken und Behörden.
8 45.
Der Anstaltsvorstand kann jedesmal eine 14tägige Vorausbestellung verlangen. Von
einer solchen Forderung ist Abstand zu nehmen in besonders dringenden Fällen sowie bei
Lieferung für Impfungen, die wegen des Ausbruchs von Pocken von den Polizeibehörden an-
geordnet werden. Mit Rücksicht hierauf ist in jeder Anstalt ein von der Landesregierung zu
bestimmender angemessener Vorrat an Impfstoff stets bereitzuhalten.
§ 46.
Die Versendung des Impfstoffs erfolgt in Originalpackungen, auf welchen zu ver-
zeichnen sind:
a) der Name der Impfanstalt,
b) die Nummer des Versandbuchs,
) der Tag der Abnahme des RNohstoffs,
) der Tag, bis zu dem der Impfstoff verbraucht werden darf,
e) die Zahl der in der Packung enthaltenen Impfstoffportionen.
Den Sendungen ist für jede darin enthaltene Originalpackung eine Gebrauchsanweisung
sowie eine mit dem Dienststempel der Anstalt versehene Postkarte beizufügen, letztere behufs Mit-
teilung an die Impfanstalt, mit welchem Erfolge der übersandte Impfstoff verimpft worden ist. Es
ist Sorge zu tragen, daß den Arzten durch die Rückbeförderung der Postkarten Kosten nicht erwachsen.
Die Gebrauchsanweisung hat den Wortlaut der §§ 13 bis 19 der Vorschriften, die
von den Arzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind, zu enthalten.
X. Listenführung.
8 47.
über die Impfungen der Tiere ist ein Tagebuch (8 28) zu führen, das die nach—
stehenden Angaben enthält:
a) laufende Nummer,
b) Rasse, Geschlecht, Farbe, Alter und Gewicht des Tieres,
c) Tag der Einstellung des Tieres,
d) Körperwärme bei der Einstellung,
e) Tag der Tuberkulinprobe,
s) Körperwärme vor der Tuberkulinprobe,
g) höchste Körperwärme und sonstiger Befund nach der Tuberkulinprobe,
h) Tag und Stunde der Impfung,
1) Art und Abstammung des verimpften Impfstoffs,
k) Körperwärme vor der Impfung,