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(Gehöft zu Gehöft) ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten 1 und 2
der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks ihrer laufenden
Nummer nach aufzuführen, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh nicht vor-
handen ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen sind,
ist solches mit einem Striche (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
(Gehöfte), für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen
werden.
84.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstande
gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der
der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausgefüllten
Listen sind von ihnen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 5. Dezember an
den Gemeindevorstand abzuliefern.
8 65.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit und
auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und sie nach bescheinigter
Prüfung in dauerhafter Verpackung dem Statistischen Bureau Vereinigter
Thüringischer Staaten in Weimar bis spätestens zum 13. Dezember ds. Is.
portofrei einzusenden.
86.
Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen und
zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen, allen Anforderungen
des Statistischen Bureaus, die zur Durchführung der Zählung an sie gestellt werden,
sorgfältig und schleunig zu entsprechen.
Weimar, den 6. Oktober 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.