Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

347 
sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrika— 
tion der in diesen Vorschriften genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, 
dürfen die Räume nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen vor 
der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der Mündung be- 
schädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen ge— 
nügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der Wan- 
dungen ist in siunngemäßer Anwendung nach den beim Bau von Dampfkesseln 
geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht 
im Betrieb erhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen 
Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschriften für ver— 
flüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran 
angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gas— 
behälter von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit 
Manometer und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungs- 
ventile verwendet, so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, 
mit Manometer und Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Misch- 
gefäsße an dieselbe Kohlensäureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung 
eines Sicherheitsventils in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgefäßen, 
wenn die freie Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitt der ge- 
meinsamen Leitung entspricht. 
Bei Verwendung von Selbstentwicklern für Kohlensäure, die unter Druck 
stehen, muß das Entwickelungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil versehen 
sein. Die Manometer an den Gasbehältern, Mischgefäßen und Entwicklern 
müssen einen Kontrollflansch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers 
und eine deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats 
auf dem Zifferblatte haben. Die Dichtung der Sicherheitsventile muß unter 
Ausschluß von Weichgummi bewirkt werden. Ihre Belastung darf höchstens bis 
54*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.