Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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zu der Grenze erfolgen, daß sie bei Uberschreitung des zulässigen höchsten Betriebs- 
drucks des Apparats anfangen abzublasen. 
An den zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten — bei Selbst- 
entwicklern, die unter Druck stehen, am Entwickelungsgefäß und am Mischgefäße, 
bei Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgefäß —, ebenso an den Ausschank- 
gefäßen ist eine Inschrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, 
den Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Raumgehalt und die 
Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bereits auf- 
gestellten Apparaten und Ausschankgefäßen genügt, falls die anderen Angaben nicht 
mehr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und eine 
Bezeichnungsnummer. Die Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße fest ver- 
bundenen Metallschild oder sonst in deutlicher erhabener oder vertiefter Schrift an- 
gebracht sein; an den unter Druck stehenden Wänden der Gefäße darf jedoch ver- 
tiefte Schrift künftig nicht angewendet werden. 
Die Entwickelungs-, Misch= und Ausschankgefäße müssen so beschaffen sein, 
daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch= und Ausschankgefäße sind so ein- 
zurichten, daß die Entnahme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke 
möglich ist, um festzustellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Ge- 
tränke augegriffen werden. 
8 8. 
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeitern zweckentsprechende Schutzbrillen 
sowie geeignete Schutzmittel für die Handgelenke und Schürzen aus Leder, Gummi 
oder starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe oder Schutzschirme zur 
Verfügung zu stellen. Die Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen. 
89. 
Gefüllte Kohlensäureflaschen und -zylinder und gefüllte Ausschankzylinder 
sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärmequellen sowie gegen Fall und 
Stoß sorgfältig zu schützen. 
8 10. 
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter diese Vorschriften 
fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung auf 
Widerstandsfähigkeit und Gesundheitsunschädlichkeit nach der beigefügten Anweisung
	        
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