Anlage. 351
Anweisung für die Prüfung der zur Berstellung oder zum
RAusschanke kohlensaurer Getränke dienenden Apparate.
1. Prüfung auf Widerstandsfähigkeit.
Die Apparate sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen. Auch ist
eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereitzuhalten und dafür zu sorgen,
daß das von dem Sachverständigen mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt
werden kann.
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er
in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach §7 an
den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden
ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen
die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher-
heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Uberschreitung des zu-
lässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der
Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Uberlastungen zu
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist
in der Bescheinigung anzugeben.
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit.
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Offnungen durch
den Sachverständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe
zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen.
Danach ist aus jedem zu prüfenden Gefäße durch die Ortspolizeibehörde eine Probe
von etwa zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amt-
licher Versiegelung einem chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche
Metallsalze (Kupfer-, Zink-, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben.