Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

  
egierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 31. Weimar. 29. Dezember 1911. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Bedingungen für die Aufnahme, ärztliche Behandlung Wartung 
zad Verpflegung Kranker in den Großherzoglich Sächsischen klinischen Landesanstalten in Jena, 
eite 357. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[II22] Vom 1. Januar 1912 ab gelten für die Aufnahme, ärztliche Behandlung, 
Wartung und Verpflegung Kranker in den Großherzoglich Sächsischen klinischen 
Landesanstalten, bestehend aus 
der medizinischen Klinik, 
der chirurgischen Klinik, 
der Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt, 
der Augenklinik, 
der Ohrenklinik, 
folgende Bedingungen: 
I. Allgemeine Gedingungen. 
§ 1. 
Die Entschließung über die Aufnahme und Entlassung der Kranken steht 
jedem der Direktoren für seine Klinik zu. 
§ 2. 
Die Kranken haben sich der für jede Klinik bestehenden Hausordnung, sowie 
den Anordnungen des Direktors und seiner Beauftragten (Assistenzärzte, Pflege- 
1911 56
	        
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