Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Der Direktor der Klinik bestimmt, welche Beträge für Lieferungen und Leistungen 
der vorstehenden Art von dem Privatkranken zu ersetzen sind und hat sich hierbei 
den der Verwaltung der klinischen Landesanstalten erwachsenen Aufwand als Richt— 
schnur zu nehmen. Die Bestimmungen des Direktors über zu leistenden Ersatz 
unterliegen auch auf Anrufen der Privatkranken der Feststellung des Verwaltungs- 
direktoriums. 
Selbstverständlich sind daneben auch noch alle für einen Privatkranken etwa ge— 
machten baren Auslagen zu ersetzen. 
8 14. 
Für die ärztliche Behandlung haben die Privatkranken, sofern nicht im 
Einverständnis zwischen ihnen und dem Direktor eine andere Honorarberechnung 
stattfindet, den Betrag von 2 A für jeden Tag und außerdem für größere Ver— 
richtungen und Operationen ein Honorar zu bezahlen, welches in den Grenzen der 
Taxordnung für Arzte vom 24. Mai 1898 zu halten, nach den dort gegebenen 
Vorschriften zu berechnen und nötigenfalls festzustellen ist. Was in der Regel 
als größere Verrichtung oder Operation in diesem Sinne anzusehen ist, wird von 
uns besonders bestimmt werden. 
8 15. 
Über den fälligen Pensionspreis, die daneben zu ersetzenden Lieferungen, 
Leistungen und Auslagen sowie über das fällige ärztliche Honorar erhält der 
Privatkranke von 10 zu 10 Tagen Rechnung, die innerhalb einer Woche nach Be— 
händigung zu begleichen ist. 
Die Einzahlung eines Vorschusses auf die erwachsenden Kur= und Verpflegungs- 
kosten kann verlangt werden. 
IIl. Besondere Bedingungen für die Klasse ll. 
8 16. 
Die Kranken der Klasse II werden in den allgemeinen Krankenräumen unter- 
gebracht und, soweit nicht ärztlicherseits eine besondere Kost verordnet wird, an dem 
zweiten Anstaltstische beköstigt. 
§ 17. 
Jeder Kranke hat bei seiner Aufnahme einen Kostenvorschuß im Betrage des 
Kur= und Verpflegungsgeldes (§ 20) für mindestens 20 Tage bei der Kasse der
	        
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