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Diese Neufestsetzungen sind in der nachstehenden Aufstellung abgedruckt.
Die auf Grund des § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst-
wirtschaft und des § 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Juvalidenversicherungsgesetzes erfolgten
Festsetzungen sind am 1. Januar 1911 in Kraft getreten.
§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes erfolgten Festsetzungen treten am 1. Juli 1911
in Kraft.
Weimar, den 30. Jannar 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Die auf Grund des
Paulssen.
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Durchschnittlicher Jahresar· Durchschnittlicher Jahresar-
... beitsverdienst für land= und beitsverdienst für die in der
Ortsübl l
Orteü# er 9 ohn forstwirtschaftliche Arbeiter. Land= und Forstwirtschaft be-
8 e § 10 des Unfallversicherungs- schäftigten Personen.
Krankenversicherungsgesetzes. gesetzes für Land- unt Forst. 34 Abs. 2 Ziff. 2 des In-
wirtschaft. validenversicherungsgesetzes.
Erwachsene Jugendliche Erwachsene Jugendliche "„
Arbeiter Arbeiter Arbeiter Arbeiter Erwachsene Arbeiter
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III. Verwaltungs- * * * * * 4*
bezirk.
Für Eisenach, Rothen- Landwirtschaftliche Arbeiter Landwirtschaftliche Arbeiter
hof, Ruhla w. .8060 1,40 1,10 /4 560%0 360 220 560 360
Für die übrigen Orte Forstwirtschaftliche ArbeiterForstwirtschaftliche Arbeiter
des Bezirks 220 1,.50%0%0 4 00 750 450
(12| II. Dem zum rumänischen Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herrn
Robert Paul Schmieder ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Weimar, den 4. Februar 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Paulssen.