Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine ausreichende Abson- 
derung in der Wohnung sichergestellt ist, Beobachtung ansteckungsverdächtiger 
Personen (§ 12), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), 
Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), 
Uberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbe- 
wahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die 
Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der 
Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der Maß- 
gabe, daß diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, in welchen 
die Krankheit aufgetreten ist, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichts- 
besuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln 
bezüglich der Leichen (8 21); 
4Genickstarre, übertragbarer: Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen 
(§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2), Kennzeichnung 
der Wohnungen und Häuser (8§ 14 Abs. 4), Fernhaltung auch der Haus- 
angehörigen vom Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Desinfektion (§ 19 
Abs. 1 und 3); 
. Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen für 
Hebammen und Wochenbettpflegerinnen (§ 14 Abs. 5), Desinfektion 
(§ 19 Abs. 1 und 3). 
Arzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen 
haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an Kindbett- 
fieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei derselben tätige oder 
tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen. 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer an Kindbett- 
fieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbette tätig sind, 
ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten jede ander- 
weite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbettpflegerin untersagt. Eine 
Wiederaufnahme der Tätigkeit ist nur nach gründlicher Reinigung und 
Desinfektion ihres Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach 
Anweisung des beamteten Arztes gestattet; 
.Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und krankheits- 
verdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Desinfektion (8 19 
Abs. 1 und 2);
	        
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