Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Unterrichtsbesuche (8 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von 
Wasserversorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und 
Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln 
bezüglich der Leichen (8 21); 
11. Milzbrand: Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und 
Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, 
die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der 
Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 
bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaß- 
regeln bezüglich der Leichen (§ 21)) 
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (8 12), Absonderung kranker Personen 
(§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vor- 
sichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21); 
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (8 12), Absonderung kranker 
Personen (§ 14 Abs. 2). 
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber 
(Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und 
Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit 
selbst zu behandeln. 87 
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaubhaft 
nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs- 
weise angehalten werden. 
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung 
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs- 
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden. 
8 8. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die- 
jenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (8 6) Krankheiten 
notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen. 
Sie können hierzu im Wege des Artikels 167 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung 
angehalten werden.
	        
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