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Unterrichtsbesuche (8 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von
Wasserversorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und
Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln
bezüglich der Leichen (8 21);
11. Milzbrand: Überwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und
Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind,
die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der
Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1
bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaß-
regeln bezüglich der Leichen (§ 21))
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (8 12), Absonderung kranker Personen
(§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vor-
sichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21);
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (8 12), Absonderung kranker
Personen (§ 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen Verdacht von Genickstarre (Nr. 2), Kindbettfieber
(Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10), Milzbrand (Nr. 11) und
Rotz (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit
selbst zu behandeln. 87
Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie nicht glaubhaft
nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu einer solchen zwangs-
weise angehalten werden.
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Behandlung
der erkrankten Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbs-
mäßigen Unzucht verdächtig sind, angeordnet werden.
8 8.
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit die-
jenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der übertragbaren (8 6) Krankheiten
notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Sie können hierzu im Wege des Artikels 167 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung
angehalten werden.