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Vierter Abschnitt.
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten.
89.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze ge-
gebenen Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittelung der Krankheit und
Schutzmaßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Großherzogtums
auch auf andere hier nicht erwähnte übertragbare Krankheiten vorübergehend aus-
zudehnen.
Fünfter Abschnitt.
Entschädigungen.
8 10.
Die Bestimmungen der §§ 29 bis 34 Satz 1 des Reichsgesetzes finden auf
diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der §§ 6 und 9
dieses Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich an-
geordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung fällt jedoch weg, wenn der
Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts zu tragen vermag.
11.
Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der 8§ 28 bis 33 des
Reichsgesetzes und des § 10 dieses Gesetzes erfolgt durch den Gemeindevorstand.
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb
einer Frist von einem Monat nur die Berufung an den Bezirksdirektor statt. Die
Entscheidung des Bezirksdirektors ist endgültig.
S 12.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus § 28 des Reichs-
gesetzes geschieht von Amts wegen.
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
13.
Entschädigungen für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte Gegen-
stände werden nur auf Antrag gewährt.