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8 16.
Die sonstigen aus dem erwähnten Reichsgesetz und dem gegenwärtigen Gesetz
erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde zur Last.
Die Gemeinde kann die Erstattung dieser Kosten mit Ausnahme derjenigen
aus §§ 28—34 des Reichsgesetzes von den beteiligten Privatpersonen verlangen,
soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie not-
wendigen Unterhalts zu tragen vermögen.
§ 17.
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu er-
statten, zwischen dem Gemeindevorstand und den beteiligten Privatpersonen Streit
entsteht, so entscheidet auf Anrufen eines Teiles der Bezirksdirektor.
8 18.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen,
welche durch Aufnahme hilfsbedürftiger Kranker in die Landesheilanstalten zu Jena
entstehen (8 61 Ziff. III des Gesetzes, betreffend die Heimatsverhältnisse, vom
23. Februar 1850 — Regierungsblatt S. 67 — und § 7 des Ausführungsgesetzes vom
23. Februar 1872 zum Bundesgesetze über den Unterstützungswohnsitz — Regierungs-
blatt S. 45 —).
Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften.
8 19.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der §§ 6 und 9
des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor
Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere
überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche
Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Kindbett-