Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

382 
8 16. 
Die sonstigen aus dem erwähnten Reichsgesetz und dem gegenwärtigen Gesetz 
erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde zur Last. 
Die Gemeinde kann die Erstattung dieser Kosten mit Ausnahme derjenigen 
aus §§ 28—34 des Reichsgesetzes von den beteiligten Privatpersonen verlangen, 
soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie not- 
wendigen Unterhalts zu tragen vermögen. 
§ 17. 
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu er- 
statten, zwischen dem Gemeindevorstand und den beteiligten Privatpersonen Streit 
entsteht, so entscheidet auf Anrufen eines Teiles der Bezirksdirektor. 
8 18. 
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten zu tragen, 
welche durch Aufnahme hilfsbedürftiger Kranker in die Landesheilanstalten zu Jena 
entstehen (8 61 Ziff. III des Gesetzes, betreffend die Heimatsverhältnisse, vom 
23. Februar 1850 — Regierungsblatt S. 67 — und § 7 des Ausführungsgesetzes vom 
23. Februar 1872 zum Bundesgesetze über den Unterstützungswohnsitz — Regierungs- 
blatt S. 45 —). 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
8 19. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der §§ 6 und 9 
des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor 
Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere 
überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche 
Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, Kindbett-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.