Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Außerdem ist innerhalb 8 Tagen nach der Genesung oder dem Ableben eines 
Pockenkranken die durch die Bundesratsanweisung zur Bekämpfung der Pocken vor- 
geschriebene Zählkarte von dem Bezirksarzte auszufüllen und an den Bezirksdirektor 
einzusenden, dieser übersendet sie nach vorgenommener Prüfung spätestens bis zum 
1. Febrnar des nächstfolgenden Jahres an das Kaiserliche Gesundheitsamt. 
Weiter hat der Gemeindevorstand dem Bezirksdirektor jeden Fall von Unterleibs- 
typhus, Unterleibstyphusverdacht, übertragbarer Genickstarre und Rückfallfieber mit 
Angaben über die Gebäude und Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder 
der Krankheitsverdacht aufgetreten sind, behufs Mitteilung an die Militärbehörde 
anzuzeigen. 
8 14. 
Der Gemeindevorstand hat dem Bezirksdirektor fortlaufend eine Übersicht über 
die in der vorhergehenden Woche bis Sonnabend einschließlich amtlich gemeldeten 
„„Fälle von gemeingefährlichen und anderen übertragbaren Krankheiten nach an- 
Fliegendem Muster (Anlage 3) einzureichen. 
Hinsichtlich der im Reichssenchengesetze genannten Krankheiten ist die Ein- 
reichung so zu beschleunigen, daß die vom Bezirksdirektor an das Kaiserliche Ge- 
sundheitsamt einzusendende Abschrift bis Montag Mittag daselbst eintrifft. 
Hinsichtlich der im Landesseuchengesetz genannten Krankheiten ist sie bis 
Dienstag einzureichen. 
Der Bezirksdirektor hat die Zahlenübersichten zusammenzustellen und die Zu- 
sammenstellung (Anlage 4) bis Donnerstag an das Staatsministerium, Departement 
des Innern, einzureichen. Gleichzeitig hat er diese Zusammenstellung, soweit nach der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Februar 1911 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 63) erforderlich, der Militärbehörde mitzuteilen. 
DO. Schutzmaßregeln. 
15. 
Die im § 6 des Landesseuchengesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln bezeichnen 
im allgemeinen das Höchstmaß der bei den einzelnen Krankheiten zu treffenden 
polizeilichen Anordnungen. 
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was zur 
Verhütung der Ausbreitung der Krankheit notwendig ist, andererseits aber dafür 
Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage des Falles zu weit
	        
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