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denen die Gefahr einer Übertragung der Krankheitskeime auf verkäufliche Nahrungs-
mittel besteht. Die Kennzeichnung ist zu entfernen, wenn nach Entfernung oder
Genesung des Kranken die vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion stattgefunden hat.
Nach gleichen Grundsätzen sind anzuordnen Beschränkungen hinsichtlich der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich des
Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten.
8 20.
Zur Beförderung von Personen, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes
abgesondert werden können, sollen dem öffentlichen Verkehre dienende Beförderungs-
mittel (Droschken, Straßen- oder Eisenbahnwagen und dergl.) in der Regel
nicht benutzt werden. Droschken, Wagen usw., welche einen solchen Kranken aus-
nahmsweise befördert haben, sind zu desinfizieren.
Soll die Beförderung mit der Eisenbahn geschehen, so darf dies von dem
Gemeindevorstand nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der abzusondern-
den Person ein zuverlässiger Begleiter beigegeben wird. Auch hat der Gemeinde-
vorstand die Beförderung dem Bahnhofsvorstand der Abfahrts= sowie demjenigen
der Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und Stunde
der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen.
8 21.
Die Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal, soweit solche
bei den einzelnen Krankheiten gesetzlich vorgesehen sind, haben darin zu bestehen,
daß Pflegepersonen, welche einen mit einer dieser Krankheiten behafteten Kranken
in Pflege haben, nicht gleichzeitig eine andere Pflege übernehmen dürfen, daß sie
während der Pflege ein waschbares Uberkleid tragen, die Desinfektionsvorschriften
gewissenhaft befolgen, den Verkehr mit anderen Personen und in öffentlichen
Lokalen tunlichst meiden und sich vor Ubernahme anderer Pflegen einer Desinfektion
unterziehen.
8 22.
Von jeder Fernhaltung einer Person vom Schul= und Unterrichtsbesuche, hat
der Gemeindevorstand dem Leiter der Unterrichtsanstalt unverzüglich Mitteilung zu
machen.