Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Oesterreich-Ungarn.  237

nisses  ohne  Rücksicht  auf  einen  vor  dem  Religionswechsel  abgeschlossenen  Vertrag
  so  zu  behandeln,  als  wären  sie  erst  nach  dem  Religionswechsel  der
Eltern,  beziehungsweise  der  unehelichen  Mutter,  geboren  worden.  Wird  ein
Kind  vor  zurückgelegtem  siebenten  Jahre  legitimirt,  so  ist  es  in  Betreff  des
Religionsbekenntnisses  nach  Art.  1  zu  behandeln.  Art.  3.  Die  Eltern  und
Vormünder,  sowie  die  Religionsdiener  sind  für  die  genaue  Befolgung  der
vorstehenden  Vorschriften  verantwortlich.  Für  den  Fall  der  Verletzung  derselben
  steht  den  nächsten  Verwandten  ebenso  wie  den  Obern  der  Kirchen  und
Religions-Genossenschaften  das  Recht  zu,  die  Hilfe  der  Behörden  anzurufen,
welche  die  Sache  zu  untersuchen  und  das  Gesetzliche  zu  verfügen  haben.

II.  In  Beziehung  auf  den  Uebertritt  von  einer  Kirche  oder
Religions-Genossenschaft  zur  anderen.  Art.  4.  Nach  vollendctem
44.  Lebensjahre  hat  Jedermann,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,  die  freie
Wahl  des  Religionsbekenntnisses  nach  seiner  eigenen  Ueberzeugung  und  ist  in
dieser  freien  Wahl  nöthigenfalls  von  der  Behörde  zu  schützen.  Derselbe  darf
sich  jedoch  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  in  einem  Geistes=  oder  Gemüthszustande
befinden,  welcher  die  eigene  freie  Ueberzeugung  ausschließt.  Art.  5.  Durch
die  Religions-Veränderung  gehen  alle  genossenschaftlichen  Rechte  der  verlassenen
Kirche  oder  Religions-Genossenschaft  an  den  Ausgetretenen  ebenso  wie  die
Ansprüche  dieses  an  jene  verloren.  Art.  6.  Damit  jedoch  der  Austritt  aus
einer  Kirche  oder  Religions-Genossenschaft  seine  gesetzliche  Wirkung  habe,  muß
der  Austretende  denselben  der  politischen  Behörde  melden,  welche  dem  Vorsteher
  oder  Seelsorger  der  verlassenen  Kirche  oder  Religions-Genossenschaft
die  Anzeige  übermittelt.  Den  Eintritt  in  die  neu  gewählte  Kirche  oder  Religiens-Genossenschaft
  muß  der  Eintretende  dem  betreffenden  Vorsteher  oder
Seelsorger  persönlich  erklären.  Art.  7.  Die  Bestimmung  des  §  768  lit.  a
a.  b.  G.  B.,  vermöge  welcher  der  Abfall  vom  Christenthume  als  Grund  der
Enterbung  erklärt  wird,  dann  die  Verfügungen  des  &  122  lit.  c  und  d  St..G.,
womit  derjenige,  welcher  einen  Christen  zum  Abfalle  vom  Christenthume  zu
verleiten  oder  eine  der  christlichen  Religion  widerstrebende  Irrlehre  auszustreuen
  sucht,  eines  Verbrechens  schuldig  erklärt  wird,  sind  aufgehoben.  Es
ist  jedoch  jeder  Religionspartei  untersagt,  die  Genossen  einer  anderen  durch
Zwang  oder  List  zum  Uebergange  zu  bestimmen.  Die  näheren  Bestimmungen
des  gesetzlichen  Schutzes  hingegen,  soweit  er  nicht  durch  die  Strasgesetze  gegeben
  ist,  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

III.  In  Beziehung  auf  Functionen  des  Gottesdienstes  und
der  Seelsorge.  Art.  8.  Die  Vorsteher,  Diener  oder  Angehörigen  einer
Kirche  oder  Religions-Genossenschaft  haben  sich  der  von  den  berechtigten  Personen
  nicht  angesuchten  Vornahme  von  Functionen  des  Gottesdienstes  und
der  Seelsorge  an  den  Angehörigen  einer  anderen  Kirche  oder  Religions=Genossenschaft
  zu  enthalten.  Eine  Ausnahme  kann  nur  für  jene  einzelne
Fälle  eintreten,  in  welchen  durch  die  betressenden  Seelsorger  oder  Diener  der
anderen  Kirche  oder  Religions-Genossenschaft  um  die  Vornahme  eines  diesen
zustehenden  Aktes  das  Ansuchen  gestellt  wird  oder  die  Satzungen  und  Vorschristen
  dieser  letzteren  die  Vornahme  des  Aktes  gestatten.  Außer  diesen
Jällen  ist  der  bezügliche  Akt  als  rechtlich  unwirksam  anzusehen  und  es  haben
die  Behörden  auf  Ansuchen  der  beeinträchtigten  Privatperson  oder  Religions=Genossenschaft
  die  geeignete  Abhilfe  zu  gewähren.  6

IV.  In  Beziehung  auf  Beiträge  und  Leistungen.  Art.  9.  Angehörige
  ciner  Kirche  oder  Religions-Genossenschaft  können  zu  Beiträgen  an
Geld  und  Naturalien  oder  zu  Leistungen  an  Arbeit  für  Cultus=  und  Wohlthätigkeitszwecke
  einer  anderen  nur  dann  verhalten  werden,  wenn  ihnen  die
Pflichten  des  dinglichen  Patronates  obliegen  oder  wenn  die  Verpflichtung  zu
solchen  Leistungen  auf  privatrechtlichen,  durch  Urkunden  nachweisbaren  Gründen
  beruht,  oder  wenn  sie  grundbücherlich  sichergestellt  ist.  Kein  Seelsorger
kann  von  Angehörigen  einer  ihm  fremden  Conkssion  Taxen,  Stolgebühren