Oesterreich-Ungarn. 237
nisses ohne Rücksicht auf einen vor dem Religionswechsel abgeschlossenen Vertrag
so zu behandeln, als wären sie erst nach dem Religionswechsel der
Eltern, beziehungsweise der unehelichen Mutter, geboren worden. Wird ein
Kind vor zurückgelegtem siebenten Jahre legitimirt, so ist es in Betreff des
Religionsbekenntnisses nach Art. 1 zu behandeln. Art. 3. Die Eltern und
Vormünder, sowie die Religionsdiener sind für die genaue Befolgung der
vorstehenden Vorschriften verantwortlich. Für den Fall der Verletzung derselben
steht den nächsten Verwandten ebenso wie den Obern der Kirchen und
Religions-Genossenschaften das Recht zu, die Hilfe der Behörden anzurufen,
welche die Sache zu untersuchen und das Gesetzliche zu verfügen haben.
II. In Beziehung auf den Uebertritt von einer Kirche oder
Religions-Genossenschaft zur anderen. Art. 4. Nach vollendctem
44. Lebensjahre hat Jedermann, ohne Unterschied des Geschlechtes, die freie
Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Ueberzeugung und ist in
dieser freien Wahl nöthigenfalls von der Behörde zu schützen. Derselbe darf
sich jedoch zur Zeit der Wahl nicht in einem Geistes= oder Gemüthszustande
befinden, welcher die eigene freie Ueberzeugung ausschließt. Art. 5. Durch
die Religions-Veränderung gehen alle genossenschaftlichen Rechte der verlassenen
Kirche oder Religions-Genossenschaft an den Ausgetretenen ebenso wie die
Ansprüche dieses an jene verloren. Art. 6. Damit jedoch der Austritt aus
einer Kirche oder Religions-Genossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, muß
der Austretende denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher
oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religions-Genossenschaft
die Anzeige übermittelt. Den Eintritt in die neu gewählte Kirche oder Religiens-Genossenschaft
muß der Eintretende dem betreffenden Vorsteher oder
Seelsorger persönlich erklären. Art. 7. Die Bestimmung des § 768 lit. a
a. b. G. B., vermöge welcher der Abfall vom Christenthume als Grund der
Enterbung erklärt wird, dann die Verfügungen des & 122 lit. c und d St..G.,
womit derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthume zu
verleiten oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen
sucht, eines Verbrechens schuldig erklärt wird, sind aufgehoben. Es
ist jedoch jeder Religionspartei untersagt, die Genossen einer anderen durch
Zwang oder List zum Uebergange zu bestimmen. Die näheren Bestimmungen
des gesetzlichen Schutzes hingegen, soweit er nicht durch die Strasgesetze gegeben
ist, bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
III. In Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und
der Seelsorge. Art. 8. Die Vorsteher, Diener oder Angehörigen einer
Kirche oder Religions-Genossenschaft haben sich der von den berechtigten Personen
nicht angesuchten Vornahme von Functionen des Gottesdienstes und
der Seelsorge an den Angehörigen einer anderen Kirche oder Religions=Genossenschaft
zu enthalten. Eine Ausnahme kann nur für jene einzelne
Fälle eintreten, in welchen durch die betressenden Seelsorger oder Diener der
anderen Kirche oder Religions-Genossenschaft um die Vornahme eines diesen
zustehenden Aktes das Ansuchen gestellt wird oder die Satzungen und Vorschristen
dieser letzteren die Vornahme des Aktes gestatten. Außer diesen
Jällen ist der bezügliche Akt als rechtlich unwirksam anzusehen und es haben
die Behörden auf Ansuchen der beeinträchtigten Privatperson oder Religions=Genossenschaft
die geeignete Abhilfe zu gewähren. 6
IV. In Beziehung auf Beiträge und Leistungen. Art. 9. Angehörige
ciner Kirche oder Religions-Genossenschaft können zu Beiträgen an
Geld und Naturalien oder zu Leistungen an Arbeit für Cultus= und Wohlthätigkeitszwecke
einer anderen nur dann verhalten werden, wenn ihnen die
Pflichten des dinglichen Patronates obliegen oder wenn die Verpflichtung zu
solchen Leistungen auf privatrechtlichen, durch Urkunden nachweisbaren Gründen
beruht, oder wenn sie grundbücherlich sichergestellt ist. Kein Seelsorger
kann von Angehörigen einer ihm fremden Conkssion Taxen, Stolgebühren