Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 23. 
Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Leichen auf Grund des Landesseuchengesetzes 
haben sich auf die Einsargung und die Unterbringung der Leiche sowie das Sterbe- 
haus zu beschränken und sich nicht auf das Leichengefolge zu erstrecken. 
E. Kosten. 
§ 24. 
Die der Gemeinde nach § 16 des Landesseuchengesetzes zur Last fallenden 
Kosten sind insonderheit diejenigen, welche entstehen durch 
a) die Ausführung der Desinfektion, 
b) die besonderen Vorsichtsmaßregeln gegenüber Leichen, 
Jc) die Absonderung von Personen. 
Indessen trägt die Staatskasse dann ausnahmsweise den Aufwand, 
wenn die Absonderung in den klinischen Landesanstalten zu Jena erfolgt 
und die gesetzlichen Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit der abgesonderten 
Person vorliegen; 
d) die Räumung von Wohnungen, 
e) die Entschädigung der Entschädigungsberechtigten und Vergütungen an die 
Schätzungssachverständigen, 
f) die Zwangsbehandlung, 
8) die Einrichtungen zur Seuchenbekämpfung im Sinne des § 35 des Reichs- 
seuchengesetzes und § 8 des Landesseuchengesetzes. 
Weimar, den 20. Dezember 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
 
	        
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