399
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung
in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Diphtherie
in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. Die dann zurückbleibenden
gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu unterwerfen. Es empfiehlt sich, die
bakteriologischen Untersuchungen des Rachenschleimes auch solcher scheinbar gesunder
Zöglinge zu veranlassen, welche in besonders nahem Verkehr mit Erkrankten ge-
standen haben.
Werden bei diesen Untersuchungen Bakterienträger gefunden, so sind sie wie
Erkrankte zu behandeln. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht
erkrankten Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzt
zu verordnenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen. Dringend zu empfehlen
ist die Vornahme von Schutzimpfungen bei denselben.
§ 5.
Über die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Ausführungs-
verordnung § 19 Abs. 1.
86.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei
Sammelmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 19 Abs. 2).
87.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Diphtherie=
kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen u. dergl.
fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzt bescheinigt ist, daß der
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge-
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald
den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß
der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst
eingeschränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Diphtheriekranker, so ist der Lehrer
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krank-
heit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen
Dienst.
61“