Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung 
in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Diphtherie 
in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. Die dann zurückbleibenden 
gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu unterwerfen. Es empfiehlt sich, die 
bakteriologischen Untersuchungen des Rachenschleimes auch solcher scheinbar gesunder 
Zöglinge zu veranlassen, welche in besonders nahem Verkehr mit Erkrankten ge- 
standen haben. 
Werden bei diesen Untersuchungen Bakterienträger gefunden, so sind sie wie 
Erkrankte zu behandeln. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht 
erkrankten Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzt 
zu verordnenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen. Dringend zu empfehlen 
ist die Vornahme von Schutzimpfungen bei denselben. 
§ 5. 
Über die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Ausführungs- 
verordnung § 19 Abs. 1. 
86. 
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei 
Sammelmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 19 Abs. 2). 
87. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Diphtherie= 
kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen u. dergl. 
fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzt bescheinigt ist, daß der 
Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge- 
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald 
den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß 
der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst 
eingeschränkt wird. 
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Diphtheriekranker, so ist der Lehrer 
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krank- 
heit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen 
Dienst. 
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