400
8 8.
Gesunde Personen, die den Ansteckungsstoff der Diphtherie bei sich tragen
(„Bakterienträger“), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden,
hinzuweisen und aufzufordern, ihren Rachen regelmäßig mit einem desinfizierenden,
vom Arzt zu verordnenden Mittel zu behandeln, sowie ihre Wäsche, vor allem die
Taschentücher und Gebrauchsgegenstände, sorgfältig reinigen und desinfizieren zu
lassen.
89.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines
an Diphtherie Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in
einen dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsaugenden Stoff
(Torfmull, Sägespäne u. dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen
u. dergl. im Sterbehaus. Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder
ist zu untersagen.
2. Genickstarre-Anweisung.
8 10.
Wenn auf Grund der Anzeigen anzunehmen ist, daß bisher nicht festgestellte
Verbreitungswege der Krankheit in Frage kommen oder wenn eine besonders große
Häufung von Krankheitsfällen eintritt, so sind wiederholte Ermittelungen
an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 11.
Die Ermittelungen haben sich zu erstrecken auf
a) die Art der Erkrankung durch Besprechung mit dem behandelnden
Arzt und persönliche Untersuchung des Kranken möglichst in Gemeinschaft
mit jenem, sowie in zweifelhaften Fällen bei Zustimmung des Kranken
oder seiner gesetzlichen Vertreter durch Punktion des Rückenmarkskanals und
makroskopische und mikroskopische Untersuchung der dadurch gewonnenen
Flüssigkeit an Ort und Stelle, wo das Ergebnis zweifelhaft bleibt, durch bak-
teriologische Untersuchung (vergl. § 12 der Seuchen-Ausführungsverordnung);
b) den Stand der Krankheit durch Nachfrage nach etwaigen weiteren
Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Arzten, durch