Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 8. 
Gesunde Personen, die den Ansteckungsstoff der Diphtherie bei sich tragen 
(„Bakterienträger“), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, 
hinzuweisen und aufzufordern, ihren Rachen regelmäßig mit einem desinfizierenden, 
vom Arzt zu verordnenden Mittel zu behandeln, sowie ihre Wäsche, vor allem die 
Taschentücher und Gebrauchsgegenstände, sorgfältig reinigen und desinfizieren zu 
lassen. 
89. 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines 
an Diphtherie Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in 
einen dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsaugenden Stoff 
(Torfmull, Sägespäne u. dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen 
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen 
u. dergl. im Sterbehaus. Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder 
ist zu untersagen. 
2. Genickstarre-Anweisung. 
8 10. 
Wenn auf Grund der Anzeigen anzunehmen ist, daß bisher nicht festgestellte 
Verbreitungswege der Krankheit in Frage kommen oder wenn eine besonders große 
Häufung von Krankheitsfällen eintritt, so sind wiederholte Ermittelungen 
an Ort und Stelle vorzunehmen. 
§ 11. 
Die Ermittelungen haben sich zu erstrecken auf 
a) die Art der Erkrankung durch Besprechung mit dem behandelnden 
Arzt und persönliche Untersuchung des Kranken möglichst in Gemeinschaft 
mit jenem, sowie in zweifelhaften Fällen bei Zustimmung des Kranken 
oder seiner gesetzlichen Vertreter durch Punktion des Rückenmarkskanals und 
makroskopische und mikroskopische Untersuchung der dadurch gewonnenen 
Flüssigkeit an Ort und Stelle, wo das Ergebnis zweifelhaft bleibt, durch bak- 
teriologische Untersuchung (vergl. § 12 der Seuchen-Ausführungsverordnung); 
b) den Stand der Krankheit durch Nachfrage nach etwaigen weiteren 
Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Arzten, durch
	        
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