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Liegt in der Familie eines Lehrers ein Genickstarre-Kranker, so ist der Lehrer
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der Krankheit
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst.
8 15.
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer an
übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit ihrem Nasen-
und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder Gebrauchsgegenständen
in Berührung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre
aufnehmen und ihren Nasen= und Rachenschleim ausscheiden können, ohne selbst zu
erkranken („Bakterienträger“"). Dies ist namentlich bei den nächsten Familien=
angehörigen, Mitarbeitern, Mitschülern usw. des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt
sich daher bei Personen der Umgebung des Kranken, den Schleim aus dem Nasen-
Rachenraum wiederholt bakteriologisch untersuchen zu lassen. Findet sich, daß sie
den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der
Beobachtung zu unterwerfen (8 16 der Seuchen-Ausführungsverordnung), gleich-
zeitig sind sie auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, hinzuweisen
und aufzufordern, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben und die
nötigen Desinfektionsmaßregeln (s. dort) eintreten zu lassen.
3. Kinderlähme-Anweisung.
8 16.
Für die Bekämpfung gelten ähnliche Grundsätze, wie für Genickstarre. Bei
der Neuheit des Krankheitsbildes fehlen indes bisher feste Normen und der Bezirks-
arzt wird seine Weisungen den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen haben.
4. Kindbettfieber-Anweisung.
§ 17.
Ermittelungen an Ort und Stelle sind bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen.
8 18.
Ein im unterzeichneten Departement bearbeitetes „Merkblatt zur Verhütung
des Kindbettfiebers“ ist seitens der Gemeinden den dort ansässigen Hebammen auf
Ersuchen unentgeltlich zur Verteilung an belehrungsbedürftige Schwangere und
Wöchnerinnen zu liefern. Das Merkblatt wird den Gemeinden auf Ansuchen vom
Bezirksdirektor zur Verfügung gestellt.