Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Liegt in der Familie eines Lehrers ein Genickstarre-Kranker, so ist der Lehrer 
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der Krankheit 
durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst. 
8 15. 
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer an 
übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit ihrem Nasen- 
und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder Gebrauchsgegenständen 
in Berührung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre 
aufnehmen und ihren Nasen= und Rachenschleim ausscheiden können, ohne selbst zu 
erkranken („Bakterienträger“"). Dies ist namentlich bei den nächsten Familien= 
angehörigen, Mitarbeitern, Mitschülern usw. des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt 
sich daher bei Personen der Umgebung des Kranken, den Schleim aus dem Nasen- 
Rachenraum wiederholt bakteriologisch untersuchen zu lassen. Findet sich, daß sie 
den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der 
Beobachtung zu unterwerfen (8 16 der Seuchen-Ausführungsverordnung), gleich- 
zeitig sind sie auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, hinzuweisen 
und aufzufordern, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben und die 
nötigen Desinfektionsmaßregeln (s. dort) eintreten zu lassen. 
3. Kinderlähme-Anweisung. 
8 16. 
Für die Bekämpfung gelten ähnliche Grundsätze, wie für Genickstarre. Bei 
der Neuheit des Krankheitsbildes fehlen indes bisher feste Normen und der Bezirks- 
arzt wird seine Weisungen den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen haben. 
4. Kindbettfieber-Anweisung. 
§ 17. 
Ermittelungen an Ort und Stelle sind bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen. 
8 18. 
Ein im unterzeichneten Departement bearbeitetes „Merkblatt zur Verhütung 
des Kindbettfiebers“ ist seitens der Gemeinden den dort ansässigen Hebammen auf 
Ersuchen unentgeltlich zur Verteilung an belehrungsbedürftige Schwangere und 
Wöchnerinnen zu liefern. Das Merkblatt wird den Gemeinden auf Ansuchen vom 
Bezirksdirektor zur Verfügung gestellt.
	        
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