403
5. Körnerkrankheit-Anweisung.
§ 19.
Die Ermittelungen haben sich namentlich zu erstrecken auf die Zahl der
Erkrankten; zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Hausgenossen, Mitschülern,
Mitarbeitern usw. der Erkrankten notwendig. Ferner ist zu ermitteln, wie lange
die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie
der Kranke vermutlich sich angesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, wo der
Kranke sich in den letzten Wochen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat,
mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung,
auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, in der Schule, die er besucht, oder
in der Anstalt, in welcher er sich befindet, verdächtige Erkrankungen vorgekommen
sind, ob von auswärts Besuch oder Zugang von Dienstboten, Lehrlingen, Mit-
arbeitern, Anstaltsgenossen u. dergl. stattgefunden hat und woher, ob der Kranke
oder Angehörige von ihm in den letzten Wochen auswärts gewesen sind.
8 20.
Die durch Ministerialverordnung vom 30. November 1894 (Regierungsblatt
S. 307) angeordnete bezirksärztliche Untersuchung fremdländischer Arbeiter im In-
teresse der Pockenverhütung hat sich zugleich auf Körnerkrankheit zu erstrecken.
8 21.
Kranke Personen sind, wenn sie keinen eitrigen Ausfluß haben, nur einer
Beobachtung zu unterwerfen. Diese hat darin zu bestehen, daß die Betreffenden
in bestimmten, von dem Bezirksarzt festzusetzenden Zwischenräumen (Wochen bis
Monaten) sich diesem vorstellen oder durch ein Zeugnis ihres behandelnden Arztes
ihren Krankheitszustand darlegen. Nach erfolgter Heilung ist die Beobachtung
aufzuheben. Bei krankheitsverdächtigen Personen ist die Beobachtung aufzuheben,
wenn bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung, die frühestens 4 Wochen nach der
ersten vorzunehmen ist, der Verdacht sich nicht bestätigt hat.
8 22.
Absonderung. Solange die Krankheit eitrigen Ausfluß der Augen verur-
sacht, ist der Erkrankte abzusondern, Schulbesuch ist in diesem Falle zu verbieten.