Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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5. Körnerkrankheit-Anweisung. 
§ 19. 
Die Ermittelungen haben sich namentlich zu erstrecken auf die Zahl der 
Erkrankten; zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Hausgenossen, Mitschülern, 
Mitarbeitern usw. der Erkrankten notwendig. Ferner ist zu ermitteln, wie lange 
die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, sowie wo und wie 
der Kranke vermutlich sich angesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, wo der 
Kranke sich in den letzten Wochen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, 
mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, 
auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, in der Schule, die er besucht, oder 
in der Anstalt, in welcher er sich befindet, verdächtige Erkrankungen vorgekommen 
sind, ob von auswärts Besuch oder Zugang von Dienstboten, Lehrlingen, Mit- 
arbeitern, Anstaltsgenossen u. dergl. stattgefunden hat und woher, ob der Kranke 
oder Angehörige von ihm in den letzten Wochen auswärts gewesen sind. 
8 20. 
Die durch Ministerialverordnung vom 30. November 1894 (Regierungsblatt 
S. 307) angeordnete bezirksärztliche Untersuchung fremdländischer Arbeiter im In- 
teresse der Pockenverhütung hat sich zugleich auf Körnerkrankheit zu erstrecken. 
8 21. 
Kranke Personen sind, wenn sie keinen eitrigen Ausfluß haben, nur einer 
Beobachtung zu unterwerfen. Diese hat darin zu bestehen, daß die Betreffenden 
in bestimmten, von dem Bezirksarzt festzusetzenden Zwischenräumen (Wochen bis 
Monaten) sich diesem vorstellen oder durch ein Zeugnis ihres behandelnden Arztes 
ihren Krankheitszustand darlegen. Nach erfolgter Heilung ist die Beobachtung 
aufzuheben. Bei krankheitsverdächtigen Personen ist die Beobachtung aufzuheben, 
wenn bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung, die frühestens 4 Wochen nach der 
ersten vorzunehmen ist, der Verdacht sich nicht bestätigt hat. 
8 22. 
Absonderung. Solange die Krankheit eitrigen Ausfluß der Augen verur- 
sacht, ist der Erkrankte abzusondern, Schulbesuch ist in diesem Falle zu verbieten.
	        
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