Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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6. Rückfallfieber. 
§ 23. 
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird auf eine besondere Anweisung verzichtet. 
7. Ruhr-Anweisung. 
§ 24. 
Der Stand der Krankheit ist zu ermitteln durch Nachfrage nach etwaigen 
weiteren Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Arzten, durch 
Einsicht der Todesursachenverzeichnisse (Ministerialverordnung vom 21. Januar 1905, 
Regierungsblatt S. 11), Krankenkassenlisten, Schulversäumnislisten, Nachforschung 
bei im Orte etwa vorhandenem Krankenpflegepersonal, Geistlichen, Lehrern, Des- 
infektoren, Hebammen, erforderlichenfalls Besuche bei solchen Fällen womöglich in 
Begleitung des behandelnden Arztes. 
8 26. 
Die Ursache der Krankheit ist zu ermitteln durch Nachforschung 
a) nach dem Aufenthalt des Erkrankten während der letzten 4 Wochen, nach 
etwaigem Verkehr desselben mit Ruhrkranken oder -verdächtigen (z. B. durch 
Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder auswärts, durch Neu- 
eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.), wobei zu beachten ist, 
daß auch Genesende oder anscheinend Gesunde den Austeckungsstoff in sich 
tragen können (Bakterienträger); 
b) nach sonst im Haus oder im Orte oder auf der Arbeitsstätte usw. vor- 
handenen oder früher vorgekommenen Nuhrfällen oder verdächtigen Er- 
krankungen; · 
c)nachetwaigenSenduugeuvongebrauchteu,verdächtigeuKleidungsstücken, 
Wäsche usw., die in letzter Zeit bei dem Kranken eingetroffen sind oder 
mit denen der Kranke sonst in Berührung gekommen ist (Wäscherinnen); 
d) nach vom Kranken genossenen Nahrungsmitteln, gegebenenfalls unter An- 
schluß einer hygienischen Untersuchung der Aufbewahrungsorte (zu beachten 
ist die Möglichkeit der Infektion durch Insekten) und der Bezugsquellen 
der Nahrungsmittel (Ställe, Molkereien, Käsereien, Milchhandlungen, 
Bäckereien, Wirtschaften, Spezereihandlungen, Obst= und Gemüsehandlungen, 
Gemüsegärtnereien usw.);
	        
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