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nachgewiesenen Bakterienträgern empfiehlt sich Nachfrage nach ihrem und ihrer Um—
gebung Gesundheitszustand und Einsendung von Untersuchungsproben in längeren
Zwischenräumen an die bakteriologische Untersuchungsstelle. Sie sind zu belehren
und zu größter Reinlichkeit, besonders beim Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowie
zur Desinfektion eindringlich zu ermahnen.
Wechselt ein Bakterienträger seinen Aufenthaltsort, so hat der Bezirksarzt den
beamteten Arzt des neuen Aufenthaltsortes in Kenntnis zu setzen.
Eine Beschränkung in der Wahl des neuen Aufenthaltsortes ist zum Zwecke
der Beobachtung zulässig bei Personen, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen.
§ 39.
Am Typhus erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern.
Geht die Krankheit in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher auf-
zuheben, als bis sich die Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den Zeit-
raum einer Woche von einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als
frei von Typhusbazillen erwiesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von zehn
Wochen, vom Beginn der Erkrankung an gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die
Absonderung zwar aufzuheben, der Kranke aber als Bakterienträger zu behandeln.
Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs-
oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung in einem Kranken-
hause abzusondern.
8 40.
Über die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Ausführungs-
verordnung § 19 Abf. 1.
« §41.
Beschränkungen im Gewerbebetrieb kommen namentlich bei Sammel-
molkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 19 Abf. 2).
§ 42.
Pflegepersonen, welche einen Typhuskranken in Pflege haben, sind an-
zuhalten, während der Pflege ein waschbares Überkleid zu tragen und vor Verlassen
des Krankenzimmers dieses abzulegen und sich vorschriftsmäßig zu desiufizieren.
Die zur Messung der Körpertemperatur benutzten Thermometer sind für andere