Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

26 
vom Bundesrat zu dem Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 27. März 
1911 verordnen wir im Einbenehmen mit den Ministerialdepartements der Justiz 
und des Junnern, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist das Groß— 
herzogliche Staatsministerium, Departement der Finanzen. 
8 2. 
Das zuständige Zuwachssteueramt im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist 
für das Großherzogtum das „Großherzogliche Erbschafts= und Zuwachssteueramt“ 
in Weimar. 
Sämtliche Mitteilungen der Grundbuchämter und der sonstigen mitteilungs- 
pflichtigen Behörden und Beamten des Reichs, des Staats und der Gemeinde sowie 
der Notare (8§ 3 der Ausführungsbestimmungen) ergehen an das Großherzogliche 
Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Weimar. 
Die Mitteilungen der Registergerichte und -behörden beschränken sich, soweit 
sie nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen von Amts 
wegen zu erfolgen haben, auf diejenigen einzelnen Rechtsvorgänge, hinsichtlich 
deren das Zuwachssteueramt oder dessen Hülfsstellen um Mitteilungen ersuchen, 
und richten sich an die ersuchende Stelle. 
Die in § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regel- 
mäßige Einsichtnahme der Register und der Akten ist, unbeschadet des Rechts des 
Zuwachssteueramts auf unmittelbare Einsichtnahme, von den Hülfsstellen des 
Zuwachssteueramts vorzunehmen, die am Sitze des Registergerichts oder der Register- 
behörde tätig sind. 
Zu den mitteilungspflichtigen Behörden und Beamten nach 8 30 der 
Ausführungsbestimmungen gehören insbesondere die Amtsgerichte, die Gerichts- 
schreiber und die Gemeindevorstände, letztere beiden, soweit ihnen die Beurkundung 
von Grundstücksübertragungen zusteht. 
84. 
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, sind an 
Stelle der Grundbuchämter hinsichtlich der Rechtsvorgänge, die den unter § 3 A der 
Ausführungsbestimmungen aufgeführten entsprechen, die Vermessungsämter, denen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.