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vom Bundesrat zu dem Gesetz erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 27. März
1911 verordnen wir im Einbenehmen mit den Ministerialdepartements der Justiz
und des Junnern, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist das Groß—
herzogliche Staatsministerium, Departement der Finanzen.
8 2.
Das zuständige Zuwachssteueramt im Sinne der Ausführungsbestimmungen ist
für das Großherzogtum das „Großherzogliche Erbschafts= und Zuwachssteueramt“
in Weimar.
Sämtliche Mitteilungen der Grundbuchämter und der sonstigen mitteilungs-
pflichtigen Behörden und Beamten des Reichs, des Staats und der Gemeinde sowie
der Notare (8§ 3 der Ausführungsbestimmungen) ergehen an das Großherzogliche
Erbschafts= und Zuwachssteueramt in Weimar.
Die Mitteilungen der Registergerichte und -behörden beschränken sich, soweit
sie nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen von Amts
wegen zu erfolgen haben, auf diejenigen einzelnen Rechtsvorgänge, hinsichtlich
deren das Zuwachssteueramt oder dessen Hülfsstellen um Mitteilungen ersuchen,
und richten sich an die ersuchende Stelle.
Die in § 5 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regel-
mäßige Einsichtnahme der Register und der Akten ist, unbeschadet des Rechts des
Zuwachssteueramts auf unmittelbare Einsichtnahme, von den Hülfsstellen des
Zuwachssteueramts vorzunehmen, die am Sitze des Registergerichts oder der Register-
behörde tätig sind.
Zu den mitteilungspflichtigen Behörden und Beamten nach 8 30 der
Ausführungsbestimmungen gehören insbesondere die Amtsgerichte, die Gerichts-
schreiber und die Gemeindevorstände, letztere beiden, soweit ihnen die Beurkundung
von Grundstücksübertragungen zusteht.
84.
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, sind an
Stelle der Grundbuchämter hinsichtlich der Rechtsvorgänge, die den unter § 3 A der
Ausführungsbestimmungen aufgeführten entsprechen, die Vermessungsämter, denen